digen Gemeinderaths Glleder nach der im J. 48. festgesezten Norm entrichtet, und der Ueberrest sodann den Oberamtsgerichts- Belsttzern ohne Rücksiche darauf, ob dlesel- ben an Erledigung dleser Gantsachen durch Verglelch oder durch gerichtliche Entschel- dung Tbell genommen haben oder nicht, zugeschleden. #.5 Dle Dläten und Relsekosten der Ober- amts-Richter bel den Gant-Verhandlungen übernimmt känftig dle Staats-Casse. Sol- che werden olerteljährig von dem Sportel- Betrag in Abzug gebracht, und, unter Belbehaltung der über die Deerstur dieser Kosten getcoffenen Elarichtung, mit der Amispflege verrechnet. Jeue Dläten und Reise Kosten, so wie die Belohnung der Gemeinde-Räthe wer- den jedoch in denjenigen Fällen von der Gammasse besteitten, in welchen sie die geseylich begrändete Sportel Summe über- 1—.———- hinweg. + Durch dlese Bestimmung ist die Vor- Schift des IV. Edlets vom 3.. Debbr. 15½, I 48, in Absicht auf die Belohnung der gewählten Gerichts-Beisigzer fär ibre Amts- 366 Verrlchtungen is bürgerkichen Rechtosecher, außer Wlrkung gesetzt. Es zaben jedoch, neben der im 9F. 16. für sämtliche gewählte Gerichts-Bellser festgesetzten Belohnung, die Einzelnen der- lelben auch fernerhin elne Entschädlgung für die Zellverslumniß in denjeulgen Fal= len anzusprechen, wo sie eals Scablnen #n Criminal-Untersuchungen beiges zogen werden. Dilese Entschädlgung be- mägt je für zehn Stunden Einen Gulden. Dile Staats-Casse hat hlesir lubsldlarisch zu haften. s. 19. Bel den böheren Geischtsstellem Ist ein Abzug an dem Sporteln, Ertrag zu Gon, sten irgend elnes Dleners in kelnem Folle zulaͤßig. In allen Appellationssachen, worin bel diesen Behoͤrden erkannt wird, treten die durch gegenwaͤrtiges Gesetz bestimmten Spor · teln an die Stelle der fuͤr solche Rechis- Gegenstaͤnde bisher noch in Berechnung ge- nommenen Taxen, Taxschreibgebuͤhren und Stempel. Surrogate. ö6l. 3% Außer dlesen Ansätzen und den für Gem Inventare und Gant-Verwelfungen festge- sezten Taxen haben dle Parthelen fär Ab-