schriffen, wesche denselben auf Begehren erihellt werden, dle im V. Edicte vom 31. Dechr. 1875. ßh. Zo. c. festgesehten Gebuͤh- ten zu entrichten, die in allen Instanzen nach gleichem Maßstabe zu berechnen sind. Nameutlich sind diese Gebaͤhren von den Abschriften der oberamtsgerichtlichen Er- kenntulsse und Emscheidungsgründe, ulcht nur, wenn solche auf Verlangen der Par- thelen ausgeferigt werden, sondern auch im Felle des f. 149. des 1IV. Edlets zu be- jahlen. Dagegen werden dlese Abschriften von den Erkenninissen und Entscheldungs= Gründen der Kreis-Gerlchtshbfe und des Ober-Tribu- nals, den Parthelen von Amts wegen un- emgeltlich mitgetheilt. (Gesetz vom 23. Scht. 1619. F. u72.) 9. 31. Die Entrichtung irgend einer andern Ge- bühr (F. 3o.) #n unzuläßig. F. 37. Das gegenwörtige Gesetz ist von dem ersten Jull 1831 an bei sämtlichen Ge- dchten den Kbnigrelchs in der Maße in Anwendung zu bringen, daß die durch das- selbe bestimmten Sporteln fär alle dlejenl- #en Erkenntnisse anzusetzen, einzuxiehen und to berechuen sind, welche an diesem Tage, 357 und von da an den Parthelen oder deren Anwaͤlten erbffnet werden. In Appellatlonssachen hoͤrt die Verbind- sichkeit des appellantischen Theils zu Ent- richtung der Elnleg-Taxe (K. 13.) mle er- wähntem Tage glelchfalls auf; derzgestalk, daß in denjenigen Appellatlons-Prozessen, worln dle Einrelchung der Beschwerdeschrift, bel dem höheren Richter om 1. Jull 1331 oder spätex erfolgt, diese Toxe ulcht mehr angesetzt werden darf. (Vergl. Gesetz vom 22. Sept. 1819. . 21.) Die Bestimmungen des vorllegenden Ge- seves wegen der Sportel-Ansäpe bei Wer- tleichen und Werzichten (. 19. 20.) wie wegen Belohnung der gewählten Bess steer der Oberamtsgerichte ((. z6. 15.) sind glelchfalls von jenem Tage an In Ausübung zu bringen. « DlevokdemLJtilltsnbeschltcs Einlege Taxen, so wle die himerlegten Suc- cumbenz-Gelder, sind in den an dlesem Tage noch unerledigten Sachen bel deren endllcher Emscheldung den Parthelen zu ersetzen. ß. 33. Vem ersten Juli 1371 an Und die bis- berlgen gesetzlichen Bestimmungen über den Sportel= und Tax. Ansetz für gerichtliche Urtheile und für Vergleiche, mit alleiniger à