362 blelben auch künfiig die von elnzelnen Ge- melnden zur allgemeinen Strahenbau. Kasse gelelsteten besonderen Straßenbau= Unler= haltungs-Beiträge. Zugleich werden die von den Gemeinden und Amts = Kdrperschaften auf Vicinal= Straßen bisher erhobenen Weg-Gelder gegen eine denselben aus der Staats, Kasse zu leistende Entschädigung aufgehoben; die brilichen Thorsperr-flaster= und Brücken- Gelder aber bleiben wie blsher bestehen. II. Künftige Straßen-Abgaben- A. Vonm inländischen Vich. . 2. Von dem vie der Inländer besteht künftig für den Gebrauch der Stts, und Vicinal= Straßen nur eine Patent-Abgabe nach folgenden Classen, deren Festsetzung nicht von dem Gewerbe der Pferde-Be- siter, sendern von dem Gebrauch abhängt, der von den elnzelnen Pferden gemacht wird: 1. Classe mit einem Ansatz von jährlichen zoplf Gulden für jeres Pferd. In diese kommen dlejensge Pferde der Frachefabrer, welche zu dem Betrieb eines anhaltenden Fuhrwerks bestimmt find. I1. Classe mit jihrlichen acht Gul- den für jedes Pferd. In dlese kommen: Dle Pferde, welche die Lohnkutscher für das eigentliche Hauderer= Gewerbe verwenden; b)) die Pferde der Landboten, welche w#- chentlich 16 Poststunden und darüber (sey es auf einmal oder mehrmal, je- doch ohne Einrechnung des Ruͤckwegs) auf den Staats- oder Vicinal-Straßen fahren; ) alle diejenlge Pferde, welche nur jum Vergnügen, zur Bequemllchkelt, eder um des Ranges und Standes wlllen ge- balten werden. III. Classe milt jährlichen vier Gul- den für jedes Pferd. In diese Classe gehbren: a) Die Pferde der Landbeten, welche w#- chentlich 6—18 Poststunden (einschließ- lich wie oben II. Classe b) auf Staats= und Vieclnal= Straßen zorücklegen; b) dle Pferde, welche von den Besitzern bedeutender Mahlmühlen zum Trans= port der Früchte und des Mehls außer- balb der Orts-Markung, unter Be- nützung der Staats = und Viclnal- Straßen verwendet werden; c) die Pferde, welche die Eigenthuͤmer vorzuͤglich zum Reiten, Fahren oder Vorspann vermiethen, oder zu Accords- Fuhren auf jenen Straßen verwenden;