Bon elnem Pferd oder Fohlen ohne Unterschied, drei Kreuzer, von einem Ochsen, Srier, Esel, elner Kuß, so wie von zwel Kälbern, zwei Schafen, zwei Zlegen, zwei Schweinen, vier Lämmern, vier jungen Ziegen, vler Milch-Schwel, nen, ein Kreuzer, in der Maße, daß, wenn an der Grenz- Jollfiätte eine geringere als dlie zurückge- legte oder noch zu benützende Straßen- Krecke angegeben oder verweggeldet werden würde, bei dem nächstgelegenen Accise, Amt ver betreffende weltere Straßenschein, bei Serafe des fünffachen Ersatzes des welter betreffenden Straßen= Geldes, zu Thsen lst. Wenn das Vieh an demselben oder an dem folgenden Tage wleder über die näm- liche Grenzstätte zurückkehrt, so darf wegen des Rückoegs kelne weltere Abgabe ent- richtet werden. Wobel übrigens bemerkt wi#rd, daß von dem durch elinen Ausländer im Lande erkauften Vieh dle ausländische Straßen- Abgabe von dem Orte an, wo dleses Kebt, zu besohlen ist. F. 8. Hlestchelich der ausländischen Vorspanns- ferde, welche der Relsende oder Fuhr- mann neben seinen eigenen Pferden gebraucht, wird bestimmt, daß von den Vorspanns= Pferden vas Straßen-Geld nor bis zu dem Orts von welchem sie wieder in daß Aus- land zurückkehren, zu bezahlen, und hiefär ein besonderer Scheln zu lösen ist, welcher dem Acciser des Orts, von welchem die Vorspanns-Pferde zurückgehen, vorzulegen, und von diesem der zurückgelegte Weg atte- sliren zu lassen, sefort mit dem elgentlichen Eingangs-Scheln dem Acciser desjenigen Ons, ble zu welchem der Relsende oder Fubrmann fährt, oder beim Durchreisen, dem Grenz-Zollamte zugestellt werden Uoll. s. 9. Frei von dleser Abgabe find: Kdnigliche Estaffetten und Kurlere, regie- rende Fürsten und Gesandte, und diejeni- gen ausländischen Grenz Nachbarn, welche Feldgürer auf diesseltigem Gebiete besitzen, und um ihres Baues und der Erndte wil- len über die Grenze gehen müssen; voraus- gesetzt, doß auch der Nachbar-Staat glelche Räcksicht Statt finden laße. #F. 10. Wir behalten Uns vor, für Fuhrwerke mit breiten Felgen eine weltere Ermähigung, so wie für dlejenigen Fuhrwerke, welche bervorstehende Rad-Mägel führen, eine Er- hbhung der Abgabe im verfassungsmaͤßlgen Wege eintreten zu lassen.