III. Administrative Vorschriften. sJ. 11. Am 1. Jullus jeden Jahrs laͤßt der Gemelnde-Rath jeden Orts durch die ver- oflichteten Piehschauer unter Beigebung eines Aktuars das in F. 2. und 3. genannte Bleh elnes jeden elnzelnen Einwohners ver- seichnen; dleses Verzeichasß wird dem Ge- melnde-Rath vorgelegt, welcher bel den Pfer- den insbesendere die nach der bezelchneten Elgeuschaft derselben betreffende Klasse ge- #lssenhaft belschrelbe, und den Ansatz regu- IIre. Aus dleser eiste, welche in der Orts- NReglstratur aufzubewabren ist, ferilgt der Magistrat das jenige Verzeichniß, welches dem Ober-Acciser des Distrikts zu uͤberge- ben ist, in welchem die Pferde je nach den Klassen und ihrer Anzahl mit dem Ramen ihrer Elgenthämer, und hernach die Stlere, Elel und Maulthlere unter Bemerkung der Elgenthümer aufjufähren sind. Die Ab- hoben freien Stücke aber bleiben ganz wey. a. 12. Sobald der Ober-Acelser die Orts-Listen erhasten hat, revldirt er ste in Gemeinschaft mic dem Cameral-Verwalfer; sie belde be- tichiigen die etwa sich ergebenen Anstaͤnde, und machen hierauf gemelaschaftliche An- ielge an die Acelse-Rechnungs-Kammer daruͤber, wie olele Patent Fermularien für 565 den ganzen Distrikt erforderkich sepen, mie Bemerkung a) des Total-Belaufs des Gefälls, b) der Pferde, je nach den 4 Classen, c) der Ochsen, Stlere, Esel, Phaultbiere. 2 35. Nach Einlangung der Patent-Fermula- rien ferilgt der Ober— Ataͤser solche unter seinem Namen aus, läßt soglelch den oler- ten Theil des Belaufs elnzlehen, und ver- rechnet ihn unter Beischluß eines von dem Cameral-Verwalter beglaubigten summarl · schen Auszugs aus den specisiken Orts-Li- sten in seiner nächsten Quartal-Rechnung über dle Straßen-Abgaben unter der Rubrik „von Straßen-Geld-Patenten“ und llefert das eingegangene Geld unter der ausdrück- lichen Benennung „Straßen- Abgoben“ an dle Staats-Kasse vellstämig ein. Mit diesem Elnzug, der Verrechnung und bleferung wird von Quartal zu Quar- tal fortgefahren, und in der letzten Quartal- Rechnung des Jahres werden sodann die specifiken Orts Reglster beigeschlossen. s. 14. Die einzelnen Abgabe- Pfllchtigen werden von den Orts- Accisern auf den Patenten bescheinigt; es wird durchaus kein Aus- stand geduldet, und es muß daher das, was vier Wochen vor dem Einteit des