566 nächstfolgenden Quartals ulcht bezablt ist, mittelst. Erxecutlon, beigetrieben werden. 10 Der Viehstand vom ersten. Julius jedem Jahres bestimmt die unveränderliche Schul- digkelt für das ganze Johr, ebgleich die- selbe in vier Quartas-Fristen, abgetragen- werden darf, oder im Laufe des Jabres Veränderungen im. Vlehstand oder Besltzer- Lorgeben.. « Gchr dleser letztere zwlschen dem Jahr mit- Tod ob, so ist der Räckstand an dem gan- zen Jabres-Betrag vor der Erbs-Abthei- lung, elnzuziehen. J. i16. Die Kosten der jöhrlichen Vleh Auf- nahme und Classisicatlon, so. wie der Ver- zelchnisse, fallen- auf die Gemeinde-Kassen und fiad nach Vorschrift der Commun= Ordnung zu berechnen ; hlngegen erhalten die Aeciser von dem, was sie im Detall. einzlehen, eine Eilnzugs-Gebühr von 2# kr. vom Gulden, und die Ober-Aceiser von- dem, was durch die Orts-Acclser an ste ge- llefert wird, elnen halben Kreuzer vom Euldem von dem. Skraßenbau. Gefuͤll.. s. 19. Das Straßen-Geld vom ausländischen Vieh wird kuͤnftig. unter dieser Rubrik ver- rechnet und eingeliefert. Die Acciser= und. Grenz-Zoller führen hieruͤber elgene Journallen oder Register nach der Zeitfolge, ste nummeriren die Po- sten, so wie die dagegen ausgegebenen Scheine, wozu sle die Formularlen von der Accise = Rechnungskummer erhalten. Sie werden. biefär dle bisherige Belohnung beziehen. (i& 18. Das' gegenwärtige Gesetz tritt mit dem ersten Julius 183: in Wirksamkest. Unfer Flnanz-Miussterlum ist mit der Wollzlehung, desselben beauftragt. Gegeben,, Stuttgart den 36. Jun. 1811. Wilhelm. Der Finanz-Minister- Weckherlin. Auf Befehkvdes Königs: Der Staats-Scerctär: WVellnagel-