369 Nro. 41. Königlich-Württembergisches Dienstas den 5. Juli 182 r. Staats= und Regierungs-Blatt. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Gesetz in Betreff der Straf-Recurse. Wilhelm, von Gottes Gnaden. Känig von Württemberg. J. unserer organischen VPerordnung vom 65. Mal 18618 haben Wir die näheren Vor- schriften über die im gerichtlichen Wege zu ungreisenden Rechtsmütel gegen Erkennt- allse der Criminal, Gerichte, der neuen Straf-Preceß Ordnung vorbehalten. Inzuischen sinden Wir Uns elnes Theils durch die bleherige Unbestimmihelt in die- sem Theile des gerichtlichen Verfahrens, andern Thells aber und vornehmlich durch den allgemeinen Wunsch nach moͤglichster Abkürzung und Verelnfochung des Recurs- Ganges veranlaßt, die bleberigen Normen der Straf-Recurse überhaupt elner vorläu, sigen Reolslon zu unterwerfen. Wir vererdnen und verfügen daher, nach Anbdrung Unseres Gehelmen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen. Stän, de, ble zur Erscheinung der allgemeinen, Straf Preceß-Ordnung, wle folgt: