I. Abschnitt. Von den gerichtlichen Recursen in Strafsachen. #". 7. Der Recurs, in gerschrlichen Strafsa chen, als elgentliches Rechtsmitrel mii Su- spersio-Wirkung, kann, außer den Fällen, w die Straf-Erkenninisse der Kreis= Ge- richtshöfe nach Vorschrift der bestebenden Gesetze an das Ober-Trübunal zur Re- olsion von Amts wegen einzusenden sind, von dem Angeschuldigten oder in des. #en Namen von dem piernach genannten Personen gegen ein Erkenntniß eines Ober- amtsgerschts (Oher#emtsgerlchts-Celleglum oder eines Krels. Gerichtshofe ergriffen. wer- den., wenn jener aus irgend elnem rechtll- chen Grunde dadurch für beschwert erach- tel wird. J. 2 Dlees Rechtemlttel sindet nur Statt: ½) gegen jedes definitte Erkenntniß, es meg basselbe eln verurthellendes, oder ein bles von der Instanz entbindendes seyn; 2) gehen Zwischen-Erkenmnisse, welche die Wiekang eines Endurtheils haben, (Er- kenntnise auf Zwangemittel zu Erfor- schung der Wahsheit und auf den Rel- nigungs-: Eid); 50 gegen elne zichterliche Verfügung, in deren Folge der Angeschuldigte an der wirklichen Ausuͤbung oder dem wirkli- chen Genusse selner staatsbürgerlichen Activ- oder Passiv v- Wahlrechte gehlndert wörds. (Verf. Ue#. AA 135. 141. 158.) Außerdem hat der Angeschuldigte, und ia Fällé#as des- Verb auch die in F. 3. erwähnten ihn vertretenden Personen ohne besondern Auftrag, zu jeder Zelt das Recht der elnfachen Beschwerdeführung über geseb- und ordnungswidriges Verfahren der Gerlchts-Behörde, oder eine Verzbgerung #der Entscheidung von Selte dersfelben. kWerf. Urk. s. 36). Insbesondere soll, wenn uͤber die An- legung der Haft eine solche Beschwerde erboben wlrd, der höhere Richter laͤngstent binnen acht Tagen, nachdem solche mit den Emscheldungs. Gründen-Ddes, Umersu“ chungs Rlchters bel ihm elngekommen K# barber zu entschelden verbunden seyn. Die Einsendung der gedachten Entscheldungt · Gruͤnde soll stets obne Verius bewikli werden. Wied im kaufe der Untersachung gegen elnen öffentlichen Dlener auf Susi pensien vem Amte erkanm; se hat die Wiekunt der#selben sch ledlglich auf die Bestellung eines Amts-Verwesers auf Kosten des fu- Heudir#eri Dlener#s mitelst Gehales, Abzugz