Diejenigen, welche in verschledenen Staa- ten domlscilirt snd, baben die Capltalien, welche ste in den andern Staaten besshen, worin ste zugleich domscilirt nd, nicht zu versteuern. s. 1. Zu den verzinslichen Capltallen geh#ren auch nicht aur dlie verzinslichen, sondern selbst die unverzinslichen Zieler. Jedoch werden dle letztern nur nach Abzug des darunker enthaltenen Zoischenzlnses nach rem wahren Capltalwerthe, dle erstern aber nach ihrem Nennwerthe versteuert. Was übrigens dle Steuer Reste betriffi, welche Gemeinden oder Amtspfleg= Cassen zu fordern haben, sie seyen verzinslich oder unverzinslich, so find dleselben der Be- steuerung nicht unterworfen. s. 8. Frei von der Besteurung sind: 1) die Zucht= Waisen= und Irrenhäu= ser; 2) die Universitaͤt Tuͤblngen mit ihren Instituten; 5) der geistliche und weltliche Wiarwen- Fiskus, so, wie die Wittwen Casse in Ellwangen und die doreige geistliche Verwallung; 40 dlejenigen Kirchen= und Heillgenpste- tgen, se wie die übrigen unter öffenell- cher Verwaltung stehenden milden Stif- 379 tungen, welche erwelslich, d. b., nach ihrer letzten bereits gestellten Rechnung an einem Desicit leiden; 5) dle allgemeine Spar= Casse und die Hülfs= Casse in Seuttgart; 6) dle Schullehrer-Wiitwen-Cassen und die Schulfonds; 7) diejenigen Wittwen, Walsen und ge- brechlichen Personen, welche nicht über Zwel Tausend Gulden Capitollen be- sitzen, und deren Haupt= Nahrungsquelle in den Zinsen aus dlesen Capltallen be- steht. Wobei jedech eine Absonderung der eigenen und der in der Beyvuͤtzung stehenden Capltalien nicht Statt findet. 8) die Aktiv-Capltalien der Gant. Massen. Ueber die einzelnen Fällc hat das Ober- amt nach gewissenhaster Prüfung aller Ver- haͤltnisse zu erkennen, und sämtliche Er- kenninisse dem Steuer-Collegsum einzusen- den, in Anstandsfällen aber solche der Ent- schelidung desselben zu unterwerfen. s. g. Wenn von den im Auslande stehenden Capitalien einige auewaͤris mit ciner Steuer belegt seyn sellten, so sind zwar dleselten nach darüber geführtem Beweise ganz oder zum Theile frei zu lassen, je nachdem der auswaͤrtige Stener Ausetz den diesseigen ertrelcht##oder ulcht; es ist aber selches bel