der Tapltallen-Angabe anzuzelgen, damst ble im Kdnigrelche stehenden Capitalien der Einwohner der auswärtigen Staaten auf die gleiche Weise bebandelt werden kbnnen. S 10. Die Passto-Capitallen därfen von den Aktio-Capltallen nicht abgezogen werden. #. 1. Bei der Capitallen: Steuer entscheidet für das Etats-Jahr 1672 der Besitzstand vom 1. Juli 1820; für das Etats-Jahr 1824 der Besigzstand vom 2. Juli 1831, und für das Etats-Jaßr 1833 der Besitzstand vom 1. Juli 1822. Wird ein Capital innerbalb dieses und des zur Steuer-Zahlung festgesetzten Ter- mins In Ablosung gebracht, so bleibt es dessen ungeachtet für den Lauf des Etats- Jahrs der ganzen Besteurung unterworfen. · 17. Von allen bel bffentlichen Cassen ange- legten Capltalien Ist dle Steuer von den Cassen für dle Gläubiger auf den in F. 36. bestimmten Zahlungs-Termin vorzuschleßen, und bol der nächsten Zins-Zahlung abzu- Vehen. 6 Die verschledenen Haupt= Casslere I# Stuttgart baben den Steuerbetrag unmit- telbar an die Staats-HauptCasse, dle Cas- sen Beamten auf / dem Lande aber an die 380 betreffenden Amispflegen mit den erforder- lichen Urkunden abzullefern. sJ. 15. Ueber alle nicht bei bffentlichen Cassen angelegten Capitalien, wozu die verzinslichen Prioat- Altiv- Forderungen, so wie die im Auslande stehenden Capitalien, in gleichem alle Zieler nach ihrem wahren Capitalwerthe gehdren, haben die Besitzer derselben fuͤr das Etats-Jabr 1537 gleich nach Bekanntmachung des gegen- wärtigen Gesetzes eine summarische Anzeige nach dem Beslestand vom 1. Juli 1830 der Obrigkeit des Orts zu übergeben. In den zwei känftigen Etats-Jabren ist diese Anzelge je zwischen dem 16. Jul und 1. August zu machen. Von Personen, welche elnen prülollegir- ten Gerichtsstand haben, wird die Anzeige den Oberämtern übergeben, welche verm#öge dieses Auftrags das Erforderliche zu beser- gen paben. F. 14. Wenn ein der Bestenrung unterworfenes Caplial ganz oder zum Thell unangezelgt gelassen wird, so ist ordentlicherweise der fünfzehnfache Betrag der zurückgebllebenen Sceuer Unserem Fiekus als Strefe vere fallen, und diese Strafe findet Statt, ob- schon die Thatsache, durch welche sie be-