gruͤndet wird, erst nach dem Tede des Be- sleers bekannt wird. g. 15. Vormuͤnder und andere Verwalter von fremdem Vermdgen, so wie die Nutznießer von solchen.Capitalsen, worüber das Elgen- thum Andern zustebt, haben für die rich- tige Annabe zu haften. Fällt ihnen eine Verbeimlichung zur Last, so werden sie mit der im F. 1. bestimmten Strase belegt, an deren Stelle, wenn sie solche nicht ent- uchten können, eine verhältalhmäßige Frel- heitssirafe trütt. « f.16. Da, wo in elner Gemeinde der Fall vor- kommt, daß die Capitalien schon nach dem Maßstabe, welcher von früheren Zeiten ber bel der Austhellung der Jahrssteuer ange- wendet wird, entweder unter dem Gesamt- Vermözen, ober für sich besteuert werden, nuß dessen ungeachtet die Aufnahme der Copitalien nach allen Punkten des gegen- wärtigen Gesetzes gescheben, der Steuer- Betrag davon berechnet und der Gesamt- Beleuf von der Gemelnde-Casse an dle Amtepflege abgeliefert werdenz es sind aber in einem solchen Falle zur Gleichstellung der Capital-Besitzer mit den übrigen Steuer- Pflichtigen diejenigen Maßregeln anzuwen- dem welche zu eben dlesem Zwecke bel den 3: fruͤhern allgemeinen Capltal-Steurrn ange- ordnet worden sind. Uebrigens kann neben dleser für den Staat angeordneten Besteurung der Capl= tallen der Einzug der in der Commun- Ordnung regulirten Capltal-Steuer nicht zugleich Statt haben, und muß letztore fär die Jahre 1832 unterbleiben. ö. 17. Kein Besitzer eines Coapitals ist berech- tigt, von dem Schuldieer sich die Capital- steuer vergüten zu lassen. Werletzungen dleses Geseßes werden nicht nur mit der Strafe des fünfzehnfachen Betrags geahn- det, söndern dem Schuldner blelbt auch übersassen, auf Zurückforderung der vergü, teten Steuer zu klagen, oder dieselbe künf- tig von seiner Ziusen? oder Capital-Schul- digkeit in. Abzug zu bringen- Auch werden frühere Verträge, durch welche dem Schuldner die Uebernahme der Capl#elsteuer zur Bedingung gemacht wurde, außer Wikung geseszt. II. Grund-Gefälle und Renten. . Der Geféll- und Remen-Steuer find un- terworfen: a) alle auf dem Grund-Elaenthum haf- tende Abgaben, als Zehnten, Zinse, Gälren, Landachten u. s. w., in so welt sle entweder gjaͤhrlich, oder nach