583 Verechnung unterworfen., wezu die drel Jahre 1817, 1618 und. 1819 zu waͤhlen sind. Die darunter begrlffenen Naturalien wer- den in oblgen Preifen zu Geld berechnet. s. 22. Ven dem auf diese Weise berechneten jöhrlichen Betrage der Gefälle finden fol- tende Abzüge Statt: a)Dle auf den Gefällen haften- den beistungen, wie dieses der Fall seyn kann, wenn auf elnem Zehenten die Baulast einer Kirche, die Besoldung elnes Geistlichen oder eine andere Ver- bindlichkelt ruhr, welche Leistungen nach den bel der Flaanz-Verwaltung beste- benden Normen zu berechnen fünd. Der jährliche Betrag solcher beistun- gen wird auf dle gleiche Weise, wie der jührliche Betrag der Gefälle angeschla- gen. beisungen, woju eine Grund-Herr- schafe nur im Allgemelnen ohne beson- dere Bezlebung auf die ihr zustehenden Gefälle verbunden ist, so wie die Zinse von auf den Gefällen haftenden Passio- C#ltallen, sind vom Abzuge aucge- schlossen. « VsDIOEtbstvgsststemMike-, ehne Röcksicht auf dich Person des Be- scders durchaus ein, Zobarhell in Abzug zu bringen ist. Bei Zehenten, deren Ertrag nach Selbst-Ein,ügen in Be- rechnung genammen ist, sind die wirk- lichen Erbebungs-Kesten abzuzlehen. behenbare Gefälle werden übrigens. wle dle eigenen besteuert. s. 17. Die Aufnahme der steuetpflichtigen Ge- fslle und Renten wird den Kbalgl. Ober- ämtern in der Maße übertragen, daß sle von sämtlichen Gefäll= Besleern In ihrem Bezlrke vollständige Verzelchulsse und Be- rechnungen nach dem zu erthellenden For- mular elnzufordern, solche zu prüfen und besonders dle Beweise dofür, deß dle in Abzug gebrachten Leistungen auf den Ge- sllen haften, sich in Anstandsfällen vorle- gen zu lassen haben. 8r Die Gefllle werden in der Regel ort- weise aufgenommen und in BVerzeichnisse gebracht; es wsed jedoch denjenigen Stan- des= und Grund-Herrschaften, welche in mehreren Orten und Oberamis Bezirken Gefälle bezlehen, zugestenden, solche in dem Oberamts-Bezlrk ihres Aufenthalts zur Be- steurung anzuzelgen; dleses Oberamt hat aber in einem solchen Falle wegen der Rich- ligstellung der Gefäll-Verzeschnlsse mit den betrefsenden Oberäm#ern zu communlciren.