s. 48. Die Verhelmlichung steuerbarer Gefélle und Remen wird auf dieselbe Welse ge- ahndet, welche bel der Capital-Steuer F. 14.5 bestimmt sst. IV. Besoldungen und Pensionen. F. „6. Der Besoldungs- Steuer sind unter= worfen: a) Die Gehalte derjeulgen, welche eln Hof= oder Slratsamt beklelden, der- Milltär = Personen bis auf den Giad eines Lleutenants elnschlietzlich, der Gelstlichen, der Lehrer an Universstäten und andern höhern und niedern Lehr- Anstalten, Ingleichem der Communal= und Stlftungs-Beamten; b) den Gehalten dieser Diener wird in. Beziehung auf die gegenwärtige Steuer gleich gestellt: das Einkommen guts- berrschaftlicher Beamten, der Angestell- den bei der Hofbank, der ausübenden Aerzte, der Advokaten, Akiuarlen, Bachbalter, Substituren und Hand- mungs-Commis, so wie der besoldeten, Künftler. ; 27 7%. W veren jährliches Elnkom: a) Diejenigen/, Eintundert Gaß men den Betrag von - ven nicht übersteigt! 384 b) Diejealgen Schullehrer, deren jhili ches Elukommen den Betrag von Drek sundert Gulden nlcht öberstelgt; s# daun werden ck) Getreide = Besoldungen bie auf den Betrag von Zweihundert Gulden im gesetzlichen Anschlage frei gelassen, se deß in Sinsicht auf die F. 31. enthal- tene Stafenfolge der Steuer-Ansäte dlese soo fl. an den ersten 6o0 fl., welche ein Besoldeter bezleht, in Abzus kommen. s. 28. Steuerbar ist dae ganze Amts-Einkom- men, es mag aus bffeutlichen Cassen oder andern Quellen sließen, es mag in veraus bestimmten Summen an Geld oder Natu= rallen oder in veränderlichen. Summen z. B. aus dem Ertrage von Gütern und Zehenten, in Gülten oder In (eseplichen Sporteln, Einzugegebühren, Scholboer- dienst oder andern zufällsgen Elnnobmen bestehen, ferner der Genuß der Amts- Wohnungen. Uebrigena koͤnnen die unter den Be- soldungen begrissenen Capitalien und Ge- fälle, nicht neben der Besoldungs-Stener noch zu den auf jene Objekte gelegten Steuers gezogen werden 2. Die Naturallein werden in denselben