twewisenbafter Schaͤzung, nach einem vorjoschrefbenven. Formular in Ver- zeichnisse zu bringen, und dlese den Oberämtern ihrer Bezirke zu über- beben. Dasselbe haben aach dlesenigen Personen - subtobachtetywckchezudeeimp.26. nacaLic.b.bezelchneteaClassewan Meshxdukebtmm ’Dle-siu«Stnttsattsich--ufha!tesdeu.J-- IchsduefdksethlassebahethdlefeBausch- ,Ilssederz·S-adts.leekhin-zuåbekgebem Ists- Dle Verheimlichung eines Einkommen- Dells, oder eine zu geringe Angabe dessel- ben uled dach der bei der Caypital-Steuer K. 14. gemachten Bestimmung geohndet. V. zer bie T#ufnahme und den Einzug der Apana- ten-Capital= Geséll= und Besoldungs-Skeuer wird noch insbesondere verordnet: . 38. Die Art und Welse der Aufnahme, so wle die formelle Geschäfts. Behandlung wer- ben in elnere von, dem Könlgl. Stener-Col- legium zu erlassenden Vollziehungs-Instruk= tlon unter Anwendung der hlerüber im Ge- sehe vom a#. Juni 1820. F. 33. bie 35. entbaltenen Anordnungen näher bestimmt werdes. 9. 36. Die Capltallen= und Gesll= Steuer ist; 385 Für das Etats-Johr 1931 auf den ao. August 1821 zum Einzug zu bringen; sedann fuͤr das Etats-Jabr 321 zur Hälfte den 15. November 16811 und zur Hälfte den 16. Februar 1872; endlich: für das Etats-Jabr 18;1 tur Hälfte den 15. November 18#3 und " jut Haͤlfte den 15. Februar 1833 in entrichten. Die Besoldungs= und Penslons-Steuer, so wie die Steuer von Apanagen ist fär das Etats-Jahr 162# auf den Termin Ja- cobi 1831„ für die zwel folgenden Etats- Jabre aber je auf den 3. Februar zu be- richiigen. Die Capltal-Steuer erheben, se welt se ulcht von den öffemlichen Cassen nach F. 12. obgeliefert wird, die Gemelnden, und lle- fern sie an dle Amtspftegen; die Geféll= und Besoldungs-Stener, letztere so weit sie nicht von den Cassen-Beamten nach F. 35. der Staats-Haupt-Casse öbergeben wird, wird von den Amtspflegen unmiitelbar einge- zogen. 9. 37. Zur Belobnung für den Einzug und die bleferung der Steuer dürfen im Ganzen