399 #. Teimineal= Se# de# Khasiol. Gerichesbe#t#e fär des Jort-Keit. Rechts Ekenntuiß. Unterm Heutigen wurde auf den Grund elner vor dem Oberamtsgerlchte Nereebelm verhandelten Untersuchungs- Soche Anion Reichberzer, Wirih von Aufhausen, von dem Bezüchte der Exmerdung des NRui##ers Santo Zanantonl, Cvulge Saferbub, wohnhaft in Euwangen,) nach- dem, abgesehen von der been Wahrschein- lichkeit deo Lebens des augeblich Ermorde- ten, alle gegen Reichherzer vorgedrachten Verdochtsgründe als völllg grundlen erfun- den worden, vermbge Erkenntnisses des CrimInal: Senats des Kbnlgl. Gerschis- bofs. für den Jart Keels, vollkommen frel- gesporochen; was zu dessen Ebrenreitung biemit -zur bffentlichen Kenntniß gebracht wird. Ellwangen den 12. Juni 1821. Gdi. .) Der Departements der Justiz und des Innern: der Ministerien der Justiz und des Innern. Verordnung der Minisicrien der Jnxziz und des Innern, in Betreff der Controle über die Bornahme der Zubringens-Inventuren und der Theilungen bei außer ihrem Wohnorte getrauten oder gestorbenen Personen. Da der Fall sich blußig ereignet, daß Eben an einem andern als dem von den Getrauten gewählten Wohnorte geschlossen werden, oder daß Personen an dem Oete eines blos zeltlichen Aufeuthalts versterben, und es in solchen Fällen darum zu thun I/t, daß das Waisengericht des Wobnorts, oder überhaupt diejenlge zuständige Sielle, welcher die Inventur= oder Theilungs-Ge- schäfte ebliegen, del Zellen und auf zuver, laͤzige Art von der Verehelichung oder dem Todesfalle in Kemntuß gesetzt werde: s wird zu Begründung einer sicheren Con- trole über die Richt-Umerlassung der in Beziehung auf auswärts getraute oder ver- sterbene Personen nothwendig werdenden walsengerlchtlichen Geschäste, nomemlich der Vornahme der Zubringens-Inventuren und Eventual-Theilungen, hlermit verordnet, daß jedes Pfarramt verbunden seon soll, von Vlerteljahr zu Vlerteljabr, vom ersten Icnuor jeden Jahres an gerechnet, die