400 T#Fa#ungs= und Totten, Register ducchzu- gehen, und, wenn in gedachtem Zeltraume- eln Fall der befragten Art vorgekommen, dem Oberamtegerichte, in dessen Bezlek das Pfarramt sich besindet, blerüber eine. Anzeige zu erskatten; wo sodann von dem Oberamtsgerschte unverzüglich derjenigen. walsengerlchtlichen oder sonst juständigen. Dellungs = Behbrde, in deren Bezirk dla tetrauten Personem ihre Miederkassung ges nommen, oder der Gestorbene wohnhaft ge- wesen, Nachricht hleroon zu erthellen ist, damlt diese Stellen hiaflchtlich der nach den Gesetzen dlesfalls vorzunehmenden Geschäfte das Erforderliche einzuleiten oder zu besor- gen im Stande seyn moͤgen. Stuttgart den 30. Junl 1821. v. Maucler. v. Ottt. C.) Des Departements des Innern: des Ministerium des Innern. Verordnung., die bei Ertheilung der pelizeilichen Erlaubniß zum Besitz don Feuer-Gewehren # Beziehung auf Abschraub-Gewehre zu machende Bediugung betreffend. Da man in Erfahrung gebracht hat, daß Personen, welche in Folge der Ver- ordnung vom :5. Jan. 1817 ven ihrem vorgesetzten Oberamt zum Besitze eines Feuer= Gewehrs ermcchtigt worden find, basselbe hle und da mißbrauchen, und um diesen Mißbrauch desto eher verbergen zu kbnnen, sSch eines Abschraub= Gewehres bedienen: so werden in Folge Kdniglicher Entschließung vom :35. d. M. sämtliche Oberämter hiemit angewlesen, für die Zu- kunft die Erlaubniß zum Gewehr-Beßtze, welche sie einem Oberamts-Eingesessenen zur Sicherbeit wegen der einsamen und abgesonderten Lage seiner Wohnung, oder wegen selnes Gewerbs, oder wegen eines Waaren= Lagers ertheilen, jedesmal aus- drücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß von derselben Abschraub= Gewehre ausgenommen seyen. Stuttgart den 28. Junk 13#r9 v. Ote .