Erstes Kapitel. Augemeine Besiimmungen in Beziebung auf, den Stand der Stats= Diener. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind anwendbar auf dlejenigen Staats- Diener- welche bel dem Stagis-· Setretarlat vad dem Geheimen Rathe, In . sind durch dile Verfassungs= Urkunde 1 festbeseet. J. 3. * Staats-Diener, In- dem Sinne und nach den Bestimmungen det F. p. 16—5% den Departements der Justiz, der auswär- agen Angelsgenheiten, des Innern und der Flnanzen angestellt find- Eben dieselben treten in Hinsicht des Kind'schen Amts, Persenals ein. Unter den Dienern, von welchen dieses Gese bündele, släd micht begriffen die Klrchen= und Schul-Diener, Ingleichem die bei Unserem Hof und dem Milltär Angestellten. Die Verhälenisse derselben rIchten sich nach denjeuigen besondern Vor- schriften., welche Wir für die elne eder die andere Gettung solcher Dlener bereite gegeben haben, und weiter zu ertheilen Uns vorbehalten. Auf dle Diener der Gemeinden und Kürperschoften findet das vorllegende Gesetz glelchfalls kelns Anwendung- P. 2. Die Verhaͤltnisse Unseret Minister oder Departements- Chefs und der Mit- alleder Unferes Gehelmen Raths, in der hiet in Ftage stehenden Bejlehung· der Verfassunge-Urkunde, sind: 7) Die bel. den Collegten und Kongrkieo der im F. 1 gewmannten Depattements, so wie die bei den Colleglen und Kanzlelen des Departements des Kir, chen und Schulwesens angestellten Diener bie zu den Kanzelllsten eln- schließlich desgleichen die von. Uns bel auswärtigen Reglerungen beglau- bleten Gesantten ußd andere# diylo- matischen Agenten. à) Nachstehende) bei der Bezirks= oder besondern Verwaltung agestellten Diener: a) Die Oberamterichter und Oberamts= gerichts-Aktuare; b) die Oberamtmänner, dle Verwolt# und Kassen = Beamten der ZJucht Walsen= und Irrenhkos#; die vom Staate exnonnten um befoldeten Aorzte; die üäber ole Kand-Gestüm gesedten Verwaltet ʒi dle: fuͤr den Hoch- Straßen= und- Wassrban angestellten Beam#en 6 bie Kemeral: Verwaller, Oberftister und Fhrster; die Ober- Zall . Wer-