im F. J genaunten Dlenern in den hieher geelgneten Beziehungen gleich zu achten. F. 6. Amtsgehälfen, welche von Beamten un- der Genehmigung der zuständigen Staats= Behbrde aufgestellt werden, nawentlich die Oberamtis-Aktuare, dle Kameralamts. Buch- halter und die Assistenten bei den Forstäm- tern, kbönnen glelchfalls nur gegen einoler- teljährige Aufkündigung von ihren Prlnci= palen mit Gutheißen jener Staats- Behörde, vleder entlassen werden. Besondere Aufträge, Amts-Verwese- celen 2dc. Ehnnen zu jeder Zelt zurückgenom- men werden, und ejn Entschädigungs An- Hruch wegen dleser Zurücknahme siadet nle- mals Statt. 1.t Den im F. 3 bezelchneten Dienern ist, so lange sle im aktioen Dienste stehen, der personliche Betrieb eines Gewerbs, einer Fabrik oder Handlung, unbedingt unter- sagt. Eine Thellnahme an dergleichen Un- ternehmungen aber bleibt ihnen in se weie unbenommen, als dieselbe dem Interesse des Staats-Dleustes keinen Eintrag thur. Fremde Prlost-Geschäfte dürfen sie nur dann äbernehmen, wenn solche mit ihren Dienst-Pstlichten vereinbar find, und nur in dem Maße, daß dadurch dem amtlichen Berufe kein Abbruch geschlehr. 444 Den bel der Orts= und Bezieks-Ver- waltung angestellten Beamten insbesondere ist die Erwerbung liegender Grände inner- balb ihres Amtebezirbs. verboten, mit Aus- nahme eines Wohnhauses und eines Gar- tens zum eigenen Bedarf, wovon jedoch der Beamte Anzjelge zu machen pat. F. 8. Die Hß. 4 aufgeführten Dlener knnen sich neben ihrem Dienste jedem buͤtgerli- chen Gewerbe widmen, welches mit jenem uͤberhaupt vertraͤglich, und ihnen nicht durch besondere Dienst- Insirukilon untersagt ist. s. 8. Kelner der y. à—5 genannten Diener, ues mag sich eln solcher im akilven Dienste oder im Qutescenz-Stande (Kap. I11) besinden, darf ohne vorgängige Anzelge und blerauf erfolgte Entschließung sich in eine eheliche Werbindung elnlassen. Letztere wird nur alsdann nicht zugegeben werden, wenn solche entweder aus Räcksichten für die Ehre des Staats- Dienstes oder nach der Lage der dkonomischen Berhältnisse des be- treffenden Dieners als unjzulaͤßig erscheint. Be elnzelnen im y. 4 Henannten Klas. sen von Dienern finden jedoch nach beson- deen Verordnungen von vorstehender Fe- tel Ausnaßmen Statt.