. 10. Jeder Diene rn Verzlchtleistung auf Gehalt, Titel und. Rang den Dienst aufkuͤndigen. Er darf jedoch vor Ablauf elnes Vler- teljohrs nach geschehener Aufkündigung sei- 1e Stelle nlcht verlassen. uch kann kein Dlener, er mag seine Emlassung selbst nachgesucht, oder solche gegen seinen Willen erhalten haben, außer Landes zlehen, bevor er wegen der geführ- ren Amts -- Berwaltung Rechenschaft abge- legt, und die verfassungsmäßigen Bedlin- tzungen der Auswanderung erfällt hat. Mu Ablegung dleser Rechenschaft soll übrigens kein Diener lönger als ein Jahr aufgehalten werden, und selbst vor abgeleg- rer Rechnung soll einem solchen gestatte# seyn, das hand zu verlassen, wenn er des- balb genägende Slcherhelt zu leisten ver- mag. Hot der freiwillig austretende Diener zu selner Ausblldung aus Staats-Mitteln besondere Unte stützung erhalten, so ist er verbunden, dafür Ersat zu leisten. 1. Besoldungen, Qulesrenz. Gebalte, Her= stenen der Dlener sowohl als ihrer Himer- bliebenen, so wie ondere Untersttzungen aus der m Case, dürfen nicht aͤber 446 den dritten Theil zu Gunsten von Glin- bigern In Beschlag genommen werden. Zweitetz Kapitel. Von den Besolbungen. J. 12. Zu der Besoldung eines Dieners geöhrt dasjenige nicht, was derselbe als Ersatz für Dienst-Aufwand, ##der ols Bedarf für dle Amts-Führung erhält. Mithin sind in die Besoldung aulcht einzurechnen: 1) Die Pferds-Ratlenen, die Koanzlel- Kosten, die Gehalte für Gehälfen und die Gebühren für Schreib-Materia- lien, die Diäten oder Emschädigungs- Gelder für Amts-Reisen, die Ent- schaͤdigung der Cassen-Beamten sär C#ssen-Abgang, und was senst un- r#er öhnlichen Tireln als Ersatz ge- velcht wird. :) Die Amts-Wobnungen oder Hart- #unse bei Dlenern, welche für ipre Amts-Verrichtungen eines eigenen #ocals bedürfen, so wie die Amts= Emolumente oder Dienst-Nutzungen überhaupt. Dergleichen zur Besoldung nicht gebs, rige Bezuͤge sind ven der Beklrikung des Amtes unzertrennlich; sie bdren mit ihm von felbst auf und knnen daber weder del einer Dienst= Veränderung, noch bei der