er selne Entlassung freiwlllig. nimmt. ohne elnen rechilichen Anspruch auf Pensson zu. haben (. 23.), so verllert er damit im- mer auch dle außer dem Aectloltats -Etat laufenden Gebalts Ergänzungre. j. 16. Dile Besoldung eines Dieners kann kel- nen Abzug erlelden, wenn er an der Ver- sehung seines ordentlichen Amtes durch anderwärtige Auferäge von Selte der Re- glerung gehindert, und dadurch die Auf- stellung und Belohnung elnes Amts-Ver- wesers abthig wird. Vielmehr sind in einem solchen Falle die Kosten der Amts Verweserei von der Stgat- Kasse zu übernehmen. Dagegen hat der Diener diese Kosten zu bestrelten, wenn und so welt derfelbe län- ger als vier Wechen in Uelaub abwesend, oder länger als sechs Monate durch Krank- be# von, Versehung selnes Amtes abgehel- vun ist. In den Kosten einer Amts= Werweserei la Krankhelte-Fällen kann jedech von dem Gehalte des Dlenerz böchstens ein Drit- chell verwendet werden. F. 17. Wenn einem Diener neben Versehung leines ordemlichen Amtes die Besorgung enderweiter Aufträge oder dle Auerlchtung besenderer Geschäfte übertragen wied, so 447 — kann er derhalb außer dem mit sesnem or dentlichen Dienste verbundenen Normal- Gehalt keine weltere Belohnung, sandern nur den Ersatz des durch jene Verrichtung etwm : verursachten Aufwandes anfprechen. Wir behalten Une jevoch ver, dle be- sonderen Verdienste solcher, Iin dem einen oder andern Fache vorzugsweise brauchbu- ren Stoats = Diener, jumal wenn kelne Gelegendelt zu sonstiger Beftrderung oder lum Vorrücken in eine höhere Beseldungk- Klasse vorhonden ist, zur Aufmuncerung Anderer und Anerkennung der verbaͤltniß- muͤßig arbßeren Anstrengung, durch Ver- willigunz von Gratifikationen zu belohuen. Drittes Kapitel. Von der Qutescirung oder zeitlichen Enthebung vom Dieuste. " I.I«s. DIezeltllcheEmhebuugvokaenße (Quitselumg)'sitidec·bel"dku«lm 5 keichneten Staate Dlenern, und zwar nur dann stat, wenn die im Wege der Ge- setgebung oder auf Antäge der Stl. de für immer veränderte Eiurichtung eims Staats Verwaltungs-Zweigs ihre Diodnst- leistung entbehrlich macht. In olesem Falle leldet eln solcher Die- ner bie zu selner anderwhrtigen Anstellung einen Abzug, von seinem Gchalie; so wle