4 auch die mit der Bekkeldung feiner blsherl- gen Amts Stelle verbundenen Bezüge (F. 12)) von selbst für ihn aufhren. s. 19. Jener Abzug beträgt, wenn der Dlener das vlerzigste Lebens= Jahr noch ulcht zu- rückgelegt hat, dreißig Procent von dem Gehalte; für jedes weitere Alters-Jahr vermindert sich derselbe um Eln ODrocent. Wer daher, wenn er in den Qutlescenten- Srtand versetzt wird, das slebenzigste Jahr. berelts. zurückgelegt hat, behält ohne Abzug. felnen ganzen Gehalt. Der Abzug wird nach dem Lebens-Alter zur Jeit# der Qules- eirung berechnet, wobel es vann für die ganze Dauer derselben sein Verblelben hat. Jedoch blelben die auf besondern Rechts- uteln beruhenden Ansprüche der jetzt ange- stellten Diener In Hinstcht eines hbberen Qulescenz-Gehalts denselben vorbehakten, und foll durch. die Qulesrenz kein Einkom- men unter die Summe von Sechshunderr Gulden herabgssetzt werden; ebenso soll von einem Einkommen, welches weniger als Sechshundert Gulden betraͤgt, kein Qules- enz-Abzug Stat finden. " 20. Wenn ein Diener mehrere Aemter zu- gleich beklelbet, und mur eines oder elnlger derselben im Wege der Qulesclrung entho- len wird; so ist zu uuterschelden, ob er Baeßer für jede dleser Stellen elnen bestmm= ten Gehalr, ober für alle einen Gesamt- Gehalt bezogen hatte. Im ersteren Falle verblelbe ihm dle ganze Besoldung des Amtes oder ver Aemter, deren er uscht entheben wird, und er er- baͤlt den Quiescenz. Gehalt (. 19) in An- sehung derjenigen Stelle oder Seellen, wel- che embehrlich geworden. Im zweitren Fall dagetzen wird mil Rück- scht auf dle Erheblichkelt jedes der verele migten Aemter und mir Erwägung der bbri- tzen Verhältalsse, der Anthell des eingehen- den Amtes an dem Gesamt-Gehalt ausge- mittelt, und hlerauf nach dem vorftehenden Grundsatze der thellwelse Quletcenz-Gehalt berechnek. . 1. Tritt dee Quleselrung eines Die#ners eh, s# werden die Ergänzungs-Gehalte (F.14), welche derselbe etwa bezleht, in Absicht auf die Berechnung des Quleseenz-Gehalts, der wirklichen Besoldung ohne Umerschlet gleich geachret. zr. Eln Quiescent kann zu jeder Zelr dur neue Anstellung in elnem solner Beruft= Blldung angemessenenm, und von seinem frühern Dieustgrade nicht zu entfernk ste- henden Amte Wieder zum nmettoen Dlenste elnberufen werden- -