tlite des nenen Amtes an, seine vorige Besoldung 449 Geschleh dleses, so erhält er, vom An- feine vorige Besoldung, oder, wena der Amts Gebolt der nenen Stelle dlese ulcht errescht, elne emtsprechende Ergönzungs-Penson. Für die Kesten des Zugs von dem Orte, wo er süch mit seinem Hauswesen ausge- halten, In den Ort der neuen Anstellung, werden lhm die gesetzlichen Umzugs-Ge- bühren vergillet, bei deren Berechnung zum Grund zu legen ist. Außer diesen hat er irgend eine weltere Enischcolgung, unter was immer für einem Titel, eben so wenig als der ak- tioe Diener, im Falle einer Versevung, anzusrrechen. Auch ist er dle ihm angewlesene Stelle erst nach drei Monaten, von dem Tage an anzutreten verbunden, an welchem ihm Elne Wieder. Anstellung angeköündlgt wurde. Viertes Kapitek. Von der Pensionirung. ** 23. Nach neun vollendeten Dienst Johren steht fedem der im # . 3 bezelchneten Staats- Dlener ein Anspruch auf Deusion zu. Dieselbe ko##n, vorausgesetzt Laß ein fol- her Siaats: Diener uscht im Untersuchung. befangen itt, in folgenden Jällen auf das 15 Gesuch des Dleners uscht verweigert wer- den: a) Wenn derselbe das vlerzigste Dienst- oder das fünf und sechzlaste Lebens- Jahr vellendet hat; 5) wenn er wegen kbrperlicher Gebrechen, ohne seine Schuld, dlenstuntauglich ge- worden ist; c) wenn er durch Krankbelt länger als ein Jahr von Versebung seines Amtes abgehalten wird. Dapegen hat auch ihrerseito dle Steats-Reglerung das Recht, in den ebengenannten Fällen den Dilener ohne sein Ansuchen in den Pensions Stand zu versetzen. Tritt hiernach die Pensionirung ein, so hat der zur Rube geschte Diener seins Penslon lebenslänglich zu genleßen. 9. 24. Die Grundlage der Verrchnung für vi# Größe der Dension bildet der jährliche Durchschnts-Betreg der Besoldungs-Be- jüge, welche der Diener in den seiner Pen- siontrung zunächst vorausgegongenen fänf Jabren agenessen bat. Bei quletcirten Dienerm wird die Besoldung, welche sie in den ihrer QAulescirung vorangegangenen fuͤnf Jabren bezogen baben, auf glelcht Weise zu Grund gelegt. 2