451 selt jenem Zelzpunkte penstenirt worden find, als definnio zur Ruhe gesetzt ongesehen. Uebrigens ist den Penstonáren unbenom- men, sch um Wieder-Anftellung zu mel- den. Besondere Räckstcht wird auf dliejenigen Staats-Dlener genommen, welche (s. 23.) früher wegen Krankheit in Penslons-Stand versetzt worden sind, und sich nach lhrer Genesung um Wleder, Anstellung gemeldet daben. F. 20. Penstonen därfen nur mit besonderer Er- laubniß im Auslande verzehrt werden und unterliegen in dlesem Falle elnem Abzug von zehn Procrent für die Staats-Kasse, wenn nicht Verträge eine Ausnahme be- sründen. Tritt ein Penstenär in andere Dlenste, se erlischt damlt selne Persion von selbst. 9. 30. Die im F. 4 genannten Diener haben auf Densionlrung kelnen rechtlichen An- spruch. Wenn jedoch dergleschen Diener obne lhre Schuld dienstuntüchtig geworden, und auf andere Weise ihr Auskommen ju sin- den unfhig sind; so werden Wir ihre Um- stände nach Bllligkeit berücksichiligen und ihnen angemessene Unterstuͤzung nach dem Grade der Dürftigkel:; aus dem Gratia- llen-Fonds bel der Staals= Kasse bewllli. gen. Auch bleiben denjenigen, welche entwe- Der. vor lhrer widerruflichen Anstellung im Genusse von Pensionen gestanden, oder aus besonderen von der erwaͤhnten Anstellung unabhänglgen Rechts-Titeln solche anzu- sprechen haben, diese ihre Rechte vorbe- Halten. s. öt. In Ansehung der, verm#oge des Relchs- Deputations-Schlusses vom Jahr 1805 zum lebenslaͤnglichen Fortgenuß der vor dem 24. August 1802 ertheilten Besoldungen be- rechtigten Diener, wird blermit ausdrück- lich festgeseyt: daß, wenn bei elner unge- suchten Zuruhesetzung, dle ihnen gesetzlich zukommenden Gehalte jene Besoldungen nicht erreichen, dleselben aus der Staats- Kasse durch Zulagen ergänzt werden sollen. Diese Zulagen bleiben jedoch ohne Eln- stuß auf die künfigen Penstonen der Witt- wen und Waisen. Fünftes Kapital. Ven der Unterstützung der Wittwen und Waisen. s. B2. Die Wittwen der im 9. 3 bejeichneten „Scaats-Diener und deren Kinder, welche das achnehnte Lebens-Jahr noch alcht zu-