455 b) wenn kelne Wlitwe vorhanden ist, den odlerten Theil von der Perslon, welche der Wittwe gehdrt haͤite. Auf letzteren Betrog ist die Pensien der Kinder auch In dem Fell zu erbbhen, wenn Gbre leibliche oder Stlefmutter stirbt, oder dle letztere wleder helrathet, ehe die Kinder das penflonsberechtigte Alter zurückgelegt haben. . 35. Ein Anspruch auf Wuttwen Penston fälle nweg, wenn die Ehescheldung oder Rlch- tigkelts= Erklärung der Ehe, oder elne be- ständige Trennung ron Tisch und Beit von der zuständigen Behbrde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer solchen getrenne ten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten achtzehnten Jahre den olerten Dhell der. Peusten, welche ihrer Mutter gebührt ha- ben würde, wenn keine Trennung, der elnen oder andern Art erfolgt wäre. J. 36. Wenn eine Wittwe oder wenn die nach- telassenen Kinder eines Staats-Dieners wegen eines gemeinen Verbrechens, wel- ches ibnen drelmonatliche Frelbelts= Strafe Iiglehr, verurtbellt werden, so verllert der Gestraste die ihm bewllligte Pension. J. 37. Die Penstonen erloͤschen: 1) Bei Wittwen mit dem Tage ihres Tedes oder I#rer Wieder Verehell= chung; 2) bel Kindern mit dem Tage lörens Tedes, oder mit Vollendung des echt- zehnten bebens Jahres, oder auch, wenn dleselben durch unentgeltliche Aufnahme in elne Staats-A/nftalr, oder durch Helrath noch vor jenem Termin eine Bersorgung erhalten; 35) bel Belden in dem Falle des F.36. Sellten Hinterlassene Kinder elnes Staäts- Dleners auch nach zurückgelegtem achtzehn- ten Jahre ganz gewerbsunfählg und durch andere Mittel nicht nothdürftig beratben sevn, so behalten Wir Uns die solchen außerordentlichen Umstaͤnden entsprechende Räcksichtnahme vor. F. 38. Wenn nach den Resultaten elner zur Zelt des Absterbens des Dieners anbängl- hen und bereits spruchressen Untersuchung, demselben solche Dienst-Werfehlungen eder gemelne Vergehen zur Last fallen, wodurch ger Amt und Gehalr CQulescenz-Gehalt, Pension), oder elne Jurücksedung verwllikr baben würde, so hat darüber die verfafsungs- mößig zuständige Bebbrde zu erkennen. Ist dle Entscheidung auf das Erste ge- richtet, so werden die Hlnterbliebenen des Peustons= Anspruchs verlusilg, wird aber auf das Zoelle erkannt, so ist der Berech-