465 Ist aber die Wittwe achtzehn bis zwel und zwanzig Jahre (immer von dem Antritt des Jah- res an zu jählen) jänger., so wird ihr Ein Sechsibeil, zwel und zwanzig bie sechs und zwan- zig Jahre iwel Sechstheile, seche und zwanzig bis drelßig Jahre drel Sechstheile, dreißlg bis dler und dreißig Jehre vier Sechsthelle, oler und dreißig bls acht und dreißig Jahre fünf Sechsthelle abgezogen. Ist sie mehr als acht und dreißlg Jabre janger, so erhaͤlt sle ganz keine Pen- slon. Auf die Pensionen der Waisen hat der der Wittwe gemachte Abzug kelnen Einfluß. 4) Wenn eln Penslonär seine Penslon im Auslande verzehrt, so fällt der Abzug von zehn Procent (719) der Staats-Kasse zu. Wenn aber eine Wirwe oder wenn Weisen ihre Pen- sion im Auslande verzehren, wohin jedoch bel Letteren der Besuch aus- wärtiger Schulen und Lehr-Anstalten ulcht zu zählen ist, so fällt der glelche Abzug (F. 44) in dle Wittwen: und Walsen Kasse- 1.. Aus dee Hälfte der biernach sich erge- benden Einnahme wird ein Capital gebil- det, dessen Zins- Ertrag wieder jum Capi- tal zu schlagen ist. Dle andere Hälfte wird zu Bestreitung der dürch das Institut begründeten Aus- haben verwendet. Fär den zu Deckung dieser Ausgaben welter erforderlichen Beltrag trltt die Staats= Kasse in so lange ein, bis selner Zeit Tie Anstalt diejenlge Selbstständigkelt gewon- nen haben wlrd, daß sie dle ihr obllegenden Ausgaben ganz aus eigenen jährlichen Eik- nahmen bestrelten kann. F . Dle auf die Wittwen, Penslens, Anstale sich beziebenden Einnahmen und Ausgaben nach ihrem ganzen Umfange werden bei der Staats-Haupt-Kasse in abgesonderte Verrechnung genommen, deren Resultas von Jahr zu Jahr bffentlich bekannt zu machen ist. J. 44. Auch die Pensionen der Wlttwen und Walsen können #n#r mit befonderer Erlaub- aß im Auslande, verjehrt werden, und unterliegen in dlesem Falle, wo nicht Ver- träge eine Ausnahme begründer, elnem Abjug vo# jehn. Procent. (V. 4°.)