werden können, als durch die der Parcellar= Einschitzung verangehende Festsetzung den Grundsieuer= Quoten in den Gemeinden jene Einschäbzung selbst elne earößere Sl- cherbeit gewinnt. Wir voerfägen und verordnen daber. nach Antdrung- Un seres Gehelmen Raths und unter Zostimmung Uoser getrenen Staͤnde, wie folgt: Erstes Kawteel. Allgemeine Bestimmunsien. Umsang des Steuer-Provisoriums. 115 1. Die bisherige direkte Steuer auf Ge- bände, Gewerbe und das Grund-Eigen- thum wird einer proolsorischen Rekissikatlon in der Art unterworfen, daß dadurch die Steuer-Quoten für die Oberomts Bezirke und Gemeinden #chiig gestellt werden, während die Unter Austheilung auf die einzelnen Steuer, Pflichiigen nach drilichen Normen durch dle Gemeinden vorgenom men wird. Allgemeinhcit der Stener-Pflicht. #Fbh. 3. Die Steure-Pflicht ist allgemeln, und. nur diejenigen. Steuer Freihelten, welche die Reglerung auf elnen, gewissen Zestraum. bewlltigt hat, finden noch bis zum, Ablauf 458 dleses Zeltraums Scatt, wogegen die von den Amts-Corpor##tionen und Gemelnden zugelassenen Befreiungen dem Staate ge- genüber von dem Zeltpunkt an aufhoͤren, als, das vorllegends Geseein Ausuͤbung trit Jushmen davon. J9zh. 3. Von der Allgemeindeit der Steuer= Pslicht stlad ausgenommen: · a) Das Eigenthum des Staate an Ge- bäuden, Grundstäcken und Gefällen, es mag bieher steuerbat oper steuerfrei ge- wesen seyn; b) desgleichen das Grund-Eigenthum (an Gebsuden, Gütern und Gefällen) der auf Kosten des Staats bestehenden Anstalten, namentlich der Universtttt Tübingen; . c) das Grund Elgenthum anderer Staa- ten, mit denen elne reciproke Steuer- Freihelt bestebt; 4) dlejenigen Gebzude der Inlaͤndischen St#ftungen, Gemeinden und onderer Corporationen und. Prlvaten, welche zu dffentlichen. Zwecken bestimmt sind, ohne EILEIIIIIII abzuwerfen; ee) die der Hof-Damänen-Kawmert „dem vormaligen reichestsnpilchen und dem: