459 ritterschaftlichen Adel eigenthuͤmlich oder als Lehen zustebenden, bis zur allge meinen Einfuͤhrung der Besteurung steuafrel gewesenem Schloßget äude, Schloßgänen und Parks, letztere jedoch. unter Vorbehalt einer genauen. Aus- schrirung () fámtliche als Besoldung verllehene Grundstücke und Gesälle der für den Staats-Dienst angestellten Beamten, so wie der Kirchen= und' Schul-Dle- ner; 6) dle Wege, Straßen, Markt= und an- dere Fffentliche Plätze, Spazlergänge, Begräbniß= Pläte 2c. Die blaher auf einzelnen der hier aufge- fübrten Besitzungen gelegene Beltrags- Pllicht zur Staats-Steuer boͤrt von dem Zelipunkt an auf, als die Steuer auf den Grund des gegenwärtsgen Gesetzes ausges- theilt wlrd. Dagegen dauert jene Verblndlichkelt'“ fort, welcher einzelne dleser Realltäen zur Thellnahme an den Amts= oder Commun-= Anlegen. bisber unterworfen waren.. Behandlung der Ausländer. F. 4= Das Grund- Eigentbum der Auslaͤnder bl#d im Allgemeinen noch denlelben Grund= sätzen behandelt, wle das Eigenthum der- UMländer. Ehr #ünahme ven dleser. Regel isl in dem Fall zulößig, wenn das Chenthum diesselliger Staats-Büeger und Corpera: tionen in einem auswärtigen S'satv noch besonderen von der ollgemelnen See# Gesetzgebung desselben Staates abwelchen- den B. stimmungen In der. Besteurung be- bandelt wird. In diesem Falle tritt die Beobachtung der Reclproclikt eln, worüber jedoch die Emtscheidung der b##eren Bebbrde einzu- bolen ift. Abgesonderte Besteurung der drei Stener= Quellen. F. 5. Für jede der drei Steuer-Quellen, also für Gebäude , Gewerbe und Grundstuͤcke, werden besondere, der Natur bieser ver- schiedenen Objekte angemessene Normen festgesetzt. Ble auf weltere Verordnung sollen zu elner Summe von 3)400,Udood fl. beltragen: Dle Gebäude dle Gewerbe und das Grunv--Elgenthum ohne die Ge- fällel .. „,7000 fl. Die-Gewerbe find außer jener Struer- uote noch der Pôtent: Aceise nach den Besilmmungender Acciss= Ordnung, lr er- Ken, unde p#r#tem Abschulit unterworfen. 400, coo fl. 30o00 , coo fl.