Sobald es ausführbar ist, soft für jede der drei Steuern ein gleichartiges Capital aufgestellt werden, welches als Maßstab zur Repartirion dienen, und mit gleichen Procenten besteuert werden kann. Zweites Capitel. Besondere Bestimmungesn. A. Gebude = Steuer. Gegeustiude der Gebäude-Steuer. "ö. 6. Die Besteurung der Gebäude umfaße elle Haup#= und Neben-Gebäude in oder auerhalb Etters, nicht minder solche Gar- tenbaͤuser, welche gewobnlich immer oder wenigstens über drei Monate bewohnt wer- den, jedoch mit Ausnehme der Feld= eder Schützenhäuschen un der Staͤlle und Schopfen, welche kein ausgemauertes Fun- dement haben. Zu den Gebäuden würd auch der damie verbundene Hefraum oder die Hofraithe gerechnet, einzelne nicht überbaute Hofstät- ten aber fund Gegenstände der Grund- steuer. Ebense blelben die im Innern der Ge- bäude angebrachten, den Betrieb von Ge- werben bezweckenden Eiurichtungen der Ge- werbe Steuer vorbehalten. Die Einschleang. # 8 Zum Maßstab fuͤr die Einschaͤzung der Gebäude wird der volle Capital-Wer# der- selben angenommen, d. bö. derjenige Werth, um weschen ein Gebäude nach seinem Um- fe##e, seiner nutzbaren Lage, seinem Bau- Zustande, und nach den darauf haftenden Beschwerden, zur Zeit der Elnschötung von dem Besitzer abgelossen, und einen Kufer finden würde. Diese Einschätzung nimme zu Anhalts= Pumtien: a) Die Kenntniß der Kauf Prelse; b) die Kenntniß des Mleth- Ertrags; c) die Classifikatlon nach dem laufenden Capital-Wer#th. Sie wird nach einer durch die Bellzle= Ihungs-Instrukton zu bestimmenden Classes= Tofel vollgzegen. Die Vergleichung des Brand-Verhcherungs- Anschlage. F. 8. Mit dem Ergebniß dieser Einschaͤzung wird in jeder Gemelnde der Brand - Ver- sicherungs-Anschlag verglichen, und als ein welterer Haupt- Anhaltspunkt zur endlichen Bestlmmung des Gebäude, Steuer-Capltals Der Gemeinde benäzt.