###n welshes der Gewerbtreibende für den. Be- trleb Hält. Haflem auf dem Gewerbe-Kapkal Schul-, den, so werden. sie so wenig in. Abzug gr- krracht, alt die Schulden der Guts. Be- fi#er. Eintheilung der Gewoerbe. # 15. Dee Gewerbe werden nach der Voerschle- lweunhelt ihrer Verhältnlsse, in vler Haup- Abthellungen gebracht, wovon die erste die Handwerker und Klein- bändler, dle zwelte die Handlungen und Fa- MEN dle dritte die Mühlen.und andere Werke, — die okerte die Witihschafts= Gewerbe: umfaßt. Ausnahmen von der Gewerbe-Steuer- #. 24. Won der Gewerbe:; Stener flad- ausges. nommen: 1) Dlejenigen: Personen, wolche enen, Kunstzweig als wahre Könstler betreb. ben. ) Feld-Arbelter, Dlenstbothen,, Lohnbe= diente, taglbhnende Möherinnen, und Wäscherinnen eben so ist. 5) der Hanel mie Drzrükten von age: nen eder gepocheeken Gütern, —* wit-den dooon ernährten Thieren und deren Erzeugnissen, seh es nun, daß di Predukte roh oder in elinem andern. Zu- Kande verkauft werden, der Besteurung nicht unterworfen; nicht minder sind 4) davon ausgenemmen: Die Weln- und Holz. Händler, ft wle die Hopfen, und Oel-Händler, diese, in so fern br Gewerb sich nur auf diese Artikel be, schränkr, und sie niche äberhaupt Kaufmannschaft treiben. Diefelben sind dagegen der gesedlichen Areise, wie bs- her, unterworfen. Unter dlesen Ausnahmen sind jedoch die jeulgen Frucht= und Vieh-Händler nicht begriffen, welche mit aufgekauften Predul, ten einen Handel trelben Dieselben werden in der Abtbellung der Handlungen nach der Grdße ihres Ver— lags-Capltals und. Arbelts-Verdiensts be- sleuert. Vollziehung. fl. 16. Die Audmittelung ber Capltal= und Ar belts-Rente bei den, vetschiedenen Ge##b betz so wie die Feststellumg relötlder Steuer, Anfätze werden einer besonderem Wollzie hungs-Instruktlon vorbehalten.