Abzüge vom Gefäll-Cadaster. s. 23. Von dem Gefaͤll Cadaster sindet in fol- genden Faͤllen ein Abzug statt: a) Wenn auf einem bestimmten Gefaͤlle elne besondere Leistung erweislich ge- gründet ist; der Geldwerth dleser Lei- Kung wird nach den gleichen Vorschrif- ten, wie das Gefäll selbst, berechnet, und von dem Steuer-Auschlag abge- zogen. b) Fuͤr die Verwaltung und Erhebung der Zehent-Thellund Zins= Gefälle wird an) in so ferne sie von Aeckern und Wlesen zu erheben sind, ein Zebenthell; bb) in so ferne sie von Weinbergen erhoben werden, ein Achttheil abgezogen. Behamlung der Leisiungen, welche auf einer vereinigten Besitzung haften. s. 1#. Lelstungen, von denen nicht nachgewiesen werden kann, daß sie auf einem speciellen Wermbgens.Thelle haften, sind vom Abzug an dem Grund= und Gefäll-Cadaster aus- geschlolsen, jeroch wird in Ansehung der, auf verschledenen Besleungen guts= und standesherrlicher Famllien radlelrken, ewigen Remen ausnahmswelse gestattet, daß der Renten-Besizer zur Sreuer derselben ver- bältulßmäßig belgezogen werde. Dlese Concurrenz trl#t auch In dem Fal eln, wenn ein solcher Güter.Beslteer an Mirglleder seiner Familie Apanagen, Wi# thum, Alimente 1c. zu geben hat. Die Festsetzung derselben ist von der Zu- sllmmung der betreffenden Reglerunge-Be- borde abhͤngig. « Ausfuͤhrung des Steuer-Provisoriums. s. 25. Das Steuer-Provisorlum wlrd unter der unmittelbaren Leitung der Cadaster.Com- misston vollzogen, welche die dafuͤr ndthigen Vorschriften erlassen wird. Es wird fuͤr jeden Kreis a) ein Commissarlus aufgestellt, untet welchem b) in jedem Oberames-Bezirk ein sach- kundiger Mann als Unter-Commisse mit den Vorarbelten beschäfeigt wird, wozu die Amts-Verschmmlung der Ca- daster-Commission drei tüchiuge Indiol- duen in orschlag zu bringen hat. Dlesem wird c) ein Bezirks Schäter und eine Schs- bungs. Deputatlon von vier Mitslledern