Abzüge vom Gefäll-Cadaster. 
s. 23. 
Von dem Gefaͤll Cadaster sindet in fol- 
genden Faͤllen ein Abzug statt: 
a) Wenn auf einem bestimmten Gefaͤlle 
elne besondere Leistung erweislich ge- 
gründet ist; der Geldwerth dleser Lei- 
Kung wird nach den gleichen Vorschrif- 
ten, wie das Gefäll selbst, berechnet, 
und von dem Steuer-Auschlag abge- 
zogen. 
b) Fuͤr die Verwaltung und Erhebung 
der Zehent-Thellund Zins= Gefälle 
wird 
an) in so ferne sie von Aeckern und 
Wlesen zu erheben sind, ein 
Zebenthell; 
bb) in so ferne sie von Weinbergen 
erhoben werden, ein Achttheil 
abgezogen. 
Behamlung der Leisiungen, welche auf einer 
vereinigten Besitzung haften. 
s. 1#. 
Lelstungen, von denen nicht nachgewiesen 
werden kann, daß sie auf einem speciellen 
Wermbgens.Thelle haften, sind vom Abzug 
an dem Grund= und Gefäll-Cadaster aus- 
geschlolsen, jeroch wird in Ansehung der, 
auf verschledenen Besleungen guts= und 
standesherrlicher Famllien radlelrken, ewigen 
Remen ausnahmswelse gestattet, daß der 
Renten-Besizer zur Sreuer derselben ver- 
bältulßmäßig belgezogen werde. 
Dlese Concurrenz trl#t auch In dem Fal 
eln, wenn ein solcher Güter.Beslteer an 
Mirglleder seiner Familie Apanagen, Wi# 
thum, Alimente 1c. zu geben hat. 
Die Festsetzung derselben ist von der Zu- 
sllmmung der betreffenden Reglerunge-Be- 
borde abhͤngig. « 
Ausfuͤhrung des Steuer-Provisoriums. 
s. 25. 
Das Steuer-Provisorlum wlrd unter der 
unmittelbaren Leitung der Cadaster.Com- 
misston vollzogen, welche die dafuͤr ndthigen 
Vorschriften erlassen wird. 
Es wird fuͤr jeden Kreis 
a) ein Commissarlus aufgestellt, untet 
welchem 
b) in jedem Oberames-Bezirk ein sach- 
kundiger Mann als Unter-Commisse 
mit den Vorarbelten beschäfeigt wird, 
wozu die Amts-Verschmmlung der Ca- 
daster-Commission drei tüchiuge Indiol- 
duen in orschlag zu bringen hat. 
Dlesem wird 
c) ein Bezirks Schäter und eine Schs- 
bungs. Deputatlon von vier Mitslledern