sicher verbandelt worden: so eriheilen Wir auf jene Eingabe Unse rer getreuen Staͤnde vom 11. April 1821 nach Anhoͤrung Un- seres Geheimen Raths nachstehe nden Abschied. 4 Bemeinde- Verfasfuns. L— g Dle Bitte, daß in Föllen, in welchen -Un. Beschlus eines Gemeinde-Raths der Zustimmung des Buͤtger Ausschusses be- * 1 ,Q . .· darf, bel einer Melnungs. Verschiedenbeit bieser Coilegien, die Stimmen durch beld Stellen durchgezählt werden, vermbgen Wir nicht zu gewähren. '- Wir gestaiten jedoch, daß in solchen Fällen die Sache emweder in ihrem vorl- gen Zustande blelbe, oder lchrs geschebe;. es wäre denn, daß: a) eine Verbindlichkelt der Gewelspde, oder der Gemelnde-Vorsteher gegen dle Gemelnde Uoerfüällt dlesben wüßte, wo# alsdann das Oberamt verfügend elnzu- schrelten hbat, oder b) die Frage, über welche verschledene An- fchtem berrschen die Abwelchung oop Uner geseblichen Verwaltuugs- Norm ß beträfe, In welchem FSalle, immer das Geses in Anwendung zu bringen ist. Oobef versteht s## lcch bbritzysß von selbst, daß 470 2) Angelegenhelten, welche überhaupt zur Feumustßnahme der Sltaats= Bekbrde sich eignen, auch in den vorbemerkten Fällen an solche zu bringen sind, und 1 bei einer Melnungs= Verschiedeahelt des Gemeinde-Ralhs und des Bürger- Ausschusses über dle Frage: Ob. eln einzelner F.1 amer, #ib gesehlsche Rezel zu subsumiren sey, jedem Theike der Rekurs an das Oberamt vorbehalten Pleibt. s. va. Wer genehmigen die Bitte um Abaͤn- derung verschledener Bestimmungen in dem +% ½9 des l. Edleto vom 31. Der. 1676 und wollen, daß die Beschlässe der Ge- meinde= Räthe der Genehmigung elner Re- gierungs-Behbrde in nachgenannten Fällen nicht mehr unterliegen sellen: 1) wenn eine illlqulde oder lnexiglle Forderung der Gemeinde in Abgong (gebracht!, oder dem Gemelnde-feeger auf den Rest gelegt; 3) wenn elne liquide und exlgible Forde- tung dem Schuldner ohne rechtlichen „Grund ganz oder zum Thelle erlassen e el. . Otveyngyxemsqllebekjitslstm «H.s79 des vorgenannten Eolks et sich von andern als Real · Abgaben han- delt.