j. 6. Eben so wollen Wir die in dem . 12 des I. Edikts vom J1. December 3 3 ent- baltene Beschränkung der Zusammenkäafte der Bürger= Ausschässe aufgehoben wissen, und den Obmännern der Ledieren fret stel- len, dle Bürger Ausschüsse zu jeder Zeit zu- sommen zu berufen, von welchem Vorha- ben jedoch, so wie von dem Gegenstande der Verhandlung, sie den Orts-Vorsteher im- Wer vorgängle in Kennt#ß zu setzen haben. F. 6. Wit erthellen dem Antrage gleichfalls Unsere böchste Genehwigung, wonach in den Stiftungs- Ahen: a) das Dlrektorlum dem welrlIchen und gelsllichen Vorsteher gemelnschafclich zu- stehen —2 b) dem weltlichen Orts- Vorsteber die ersle ordentliche Stimme, und ) dem geistlichen Vorsteher im Falle der Stimmen - Gleichheit die entscheldende Etimme eingeraͤumt werden sell. Dagegen wisen Wit der Bltte, die Wahl der Orte Vorsteher den Gemeinden unbeschränkr und nur mit Vorbehalt der landesherrlichen Bestätlgung zu überlassen, nicht zu entsprechen. Wir wollen jedoch bei dem F. u# l# 471 dem benannten I. Edlt nachstchende abän dernde Bestimmungen elntreien lossen: a) Zur Gülrigkeit der Woplbardlung wird die Theilnahme von weniostens zwel Delttbeilen sämtlicher Siimm-Be- rechtigten erfordert; b) der Staats-Reglerung fünd drel Cendle daten vorzuschlagen, unter welchen sie, vorausgesetzt daß dleselben dle ge epll- chen Eigenschaften haben, den Einen zum Orts. Vorsteher ernennen wird; D) im Fall einer der Vorgeschlagenen zwel Driitheile samilicher abgelegier Stim- men auf sich vereinigt, so wird die Regierung diesem immer den · Worzug vor den übrigen geben. J. 8. Wir bewilligen die Bitte, die Bestin- mung ds J. us des i. Edilis abjuaͤndera, nach welcher der Orts= Worfkaher nur #us der Mictte des Gemeinde Raths gewoͤhli werden kann; und 66 soll diese Wahl, unter der Voraussetzung frel gegeben wer: ten, daß, wenn der Ernanute plcht schen Gemelnde Bürger ist, er durch dlasen Ab- jedoch unter Vorbehalt der zu enteichtenden Gebühren, das Gemeinde Bürger= Rect ohne weltere Nachsuchung desselben erlen den soll.