. 5. Der hler gemachte Antragt die Gälesgkelc der Wahl eines Octs, Vorstebers dadurch ju bedingen, daß #wei Drlitheile der Stlmm= Berech- #tigten abgestimmt baben, und daß ein Dritthell der Stimmen auf Elnen Mans gefallen seo, IKt durch Unsese Emschlleßung zu F. 7 bereits erledigt. Eben se hat- v. 2P°. der Antrag, dle zu ausgedebnte Zeit zum NRekurs von den durch die Orts-Vor- steher ausgesprochenen Straf Erkenntnissen zu beschränken, durch das inzwischen be- kannt gemachte Gesetz über die SctafRe- urse selne Erledigung erhalten. N 1. Dem Gesuche, die Gemeinde-Räthe perio- disch tbellwelse erneuern zu lassen, und jwar in der Art, daß je von drei zu drei Jabren ein Drittheil des Gemeinde Ratbs nen elntrete, die austretenden Mitglieder aber sogleich wleder waͤhlbar seyn sollten, wlssen Wir Unsere boͤchste Genehmigung nicht zu ertheilen, sondern lassen es bel den deshalb bestehenden gesetzlichen Bestimmun- sten und namentlich bei dem Inypalte des des 1. Erlks bewenden. g. 12. Durch die dorstehende Entschlleßung CF. ½.) itt zugleich der weltere Amtrag, den periedischen Wechsel auch auf dle vor Erlassung des 1 Edlits vom 5.. Dec. 1818 elngesetzten Moaglstrate anzuwenden, als erledigt zu betrachten. . 13. a Wir genehmigen die Bitte, es dem Ermessen der competenten Gemelnde, Be- berden zu überlassen, dle Wahl eines Ge- meinde= Rechners entweder auf dessen Lebenodauer, oder auf eine bestimmte Zeit und letzteren Falls wenlgstens auf die Zelt von drel Jobren vorzunehmen, s. 15. b. Der weltere Antrag, gesetzlich zu bestim- men, daß der Gemelnde-Rath nicht be- solleßen ehnne, denjenigen Gemelnde-Rech- ner, welcher durch den periodischen Wech- sel aus dem Gemeinde Nath zu kreten baben wuͤrde, seine Funktionen als Rech- ner gleichwohl fortsehen zu lassen 1 findet seine Erlerigung in Unserer zu dem +. ur gegebenen Entschlleßung. s. 14. Wir genehmitzen, daß die Mitglieder ded Bürger= Ausschusses künfilg durch den Orts-Vorsteher in dem zu den Gemeinde= Zusammenkünften bestimmten Geblude be- eldigt werden.