s. 16. Ebenso genehmigen Wir den Antrag, wonach den Orts-Vorstehern die Einbe- rufung aller Mitglieder des Gemeinde- Rarhs zu den Verhandlungen desselben unter Sirafbedrohung zur Pflicht gemacht werden, die Versaͤumnlß der letzteren je- doch die Dihligkeit eines geneinderäthli- chen Beschlasses nicht zur Folge haben sell. s. 16. Wuis die Blite um Abänderung des bestehenden Rechnungs-Termins der Ge- meinden betrifft, so kann diese ohne gleich- zeliige Verlegung des für die Staats Rech- nungen angeordneten Termins nicht Statt sinden; ob letztere räthlich sen, werden Wir in weltere Beralhung zlehen lassen. 9. 17. Unter Abänderung der F. J. und 10 des I. Edikts genehmigen Wir, daß sämr- liche Gemelnden des Königreichs in drei Classen abgerhellt werden, deren erste dle Srädte von mehr als Fuͤnf- tausend Einwohnern, die zwe ite dle Gemeinden von mehr els Elntausend Elnwohnern, endlich die dritte alle übrige Gemeinden be- « soll. Loerhehe der Gemeinden sollen be- Uehungeweise StadSchultheißen und Schultheiß en benannt werden. 474 s. 18 le Bitten selcher Gemeinden, welche mit andern verci#igt worden, und nun wieder als abgesonderte Gemeinden herge- stellt zu werden wänschten, sollen, wle es ouch bisber gescheben, nach Thunlichkelt berücksichtigt werden. #5 Wir genehmigen, daoß bei Gemeinde- Bauten die Gemelnde Räthe das Gutoch- ten elnes von der Reglerung hlezu ermäch- tigten Technlkers elnholen, und dabel oer- pflichtet seon sollen, die techulschen Anwel- lungen desselben zu befolgen. #F. 20 Ebenso gestatten Wir den Gemeinden, doß sie nach ihrer Wahl, die Staats= Sleuern entweder durch den Gemeinde Pfleger oder durch elnen elgenen Steuer- Einbeinger einzlehen lassen. # 2. Zu Festsetzung eines Regulatlos über die Tags-Gebühren der Orts-Versteher ba- ben Wir die vorbereitenden Einleitungen bereils getroffen. s. 12. Dem Antrage, daß den Gemeinde-Rech- nern auferlegt werden soll, in shr Tagbuch auch die la dem Abrechnungs-Buche lon- fenden Posten einzutragen, wissen Wir ulcht zu entsprechen.