9. 458. Güleiche Entschließung fassen Wir hl- ssichtllch der Bitte, die verschledenen Ver- kkaufs Reglster niche erst bel der Dubllcation der Gemeinde= Rechnungen, sondern jedes- mos am Ende des Rechnungs-Jahrs ver- lesen zu kassen. Um jedoch auf andere Welse den blebei beabsichteten Zweck zu erreichen, werden Wir daruͤber wachen lassen, daß der Nech- nungs= Stell-Termin puͤnktlich eingehalten werde. # . Wil#r genehmizen, daß die Schuld-Ver- schreibungen känftig von dem Gemeinde= Rath nach einem angemessenen Formular ausgefertigt, von allen denjenigen Mltglie= dern der genannten Bebörde, welche über den Vertrag erkannt haben, unterschrieben, und nur auf Verlangen der Gläubiger mlt dem oberamisgerichtlichen Slesel verseben werden sollen. +. 45. Wir beollligen die Bütte, die Leitung der Wahlen der (Gemelnde-Rähe und Ge- meinde. Pfleger dem Orts-Vorsteber zu über= tragen, Hierdurch kann jedoch dle allge- melne in dem F. 48 des I. Edikt ausge- shrochene Befugniß des Oberamtmonns, je- ber Verhandlung den Gemeinde= Ranhs, A##lche seine Gegenwart erfordern mchte, 475 auch unaufgefordert anzuwohnen, nicht aus- geschlossen werden. s. 26. Das Gesuch, bie Fäͤlle zu bestimmen, in welchen sich die Gemeinden zu versam̃- meln, über ihre Angelegenhelten zu bers- then und Beschlässe zu fassen haben,, wer- den Wir in weltere Ueberlegung zleen. s. 21. Wir werden der Bine um Entwerfung eines umfassenden Gesetze- über Verwal- tungs- Gegenstände seiner Zeit entsprechen, elnstwellen aber die Herausgabe einer zweck- mößigen Sommlung: der noch jetzt gälilgen Gesetze und Verordnungen der bezeichneten Art anordnen. B. Oberamts-Versassung. F. 6. Diejenigen Kosten, welche durch Aus- übung des landeaherrlichen Obex-Aufscches- Rechts über die Gemeinde-Verwaltung ohne ausdräckliches Verlangen der Gemeinde oder„ Einzelner upd ohne eine, hiezu Anlaß tgebende Verschuldung „derselben entstehen, werden Wir auf dle Staats-Kasse sobald übernehmen lassen, als für dle Aufbringung der elbihigen Mittel zu Deckung jenes Auf- wands gesorgt seon, wird. Elastweilen sellen die erforderlichen Ein- leltungen hlezu vorbereltet werden.