des Prozesses angewohnt haben, obne daß jedoch eln diesfälliger Mangel die Nichtiigkelt der Handlung zu bewirken vermöchte. F. 37. Der Bitte um Erhbbung der Gerlchts- Sporteln haben Wir berelts durch Erlas- sung des dlesfälligen Gesetzes gnädigst ent- sprochen. F. 38. Hinaslchellch des Antrags auf Aufhebung aller Exemtlonen, welche nicht auf staais- rechtlichen Verträgen berußen, behalten Wir Unt vor, bel Entwerfung der bür- gerlichen Gerichts-Ordnung eine umfassende Entschlleßung zu erthellen. Inzwischen genehmigen Wir aber schon jetzt, daß: -a) jeder Staatsbürger in Bezlehung auf dle verschledenen Attribnttonen der Ju- stif-Verwaltung C(Celminal= Cloll= und sogenaunte willkährliche Gerichtsbarkeit mit Einschluß des Pupillenwesens) e i- ner und dorselben Gerichts- Stelle unternorfen seyn soll; daß: 1) von den Staats-Beamten nur dle Gwilrklichen Colleglal-Rälhe und dlejenigen Dlener, die in glelcher oder höherer Kategorie stehen, lbren Gerlchts-Stand bel den Künigl. Gerichtsb#fen, alle abrigen Staats- Dlener aber solchen bel 478 ben Oberamtsgerschten in erster Instonz baben sollen. sJ. 39. Den Antraͤgen ia Betreff einlger Me. difikationen bel dem gerichtlichen Verfah- ren vor den Oberamtsgerschten erthellea Wir in ihren wesentlichen Bezlehungen Unsere Belstimmung. Insbesondere soll zwor das mühdllche Verfahren auch fernerhin stets die Grundlage der Pro- zeß Instruktion bilden. Eds soll jeLoch dle Anwesenhelt der Parthelen oder ib- #eAnwälte uscht ohne Noth erfordert und die Wlederbolung der Reisen so olel als möglich vermieden, überhaupt aber der Elnrelchung von Schrift-Säzen elne weltere Ausdehnung, als in dem 1V. Edlkt vom 31. Dec. 18183 ge- schehen, gegeben werden, und daher den Parthelen nicht nur der schrifellche Vor- trag von Klage und Antworf, sondern auch, nach Erforderniß der Umstände, elne schrifeliche Replik und Dupllk ge- Kattet sepon. Doch foll ule eine Par- thel durch die andere, welche ihr Recht schriftlich verbeldlgt, zu glelchmäßeer schrifrlicher Verhandlung genkehigt wer: den. Auch soll in kelnem Fall Eine mauͤnd- siche Werhendlung der Parthelen eder