–[ Wrer Anwälte, vorzüglich zu Festsetzung des Streltpunkis, bei der Instruktlon des Prozesses und vor dem Beweis- Versahren umgangen werden können. Dabel wied es den Rlchtern zur be- sondern Obllegenheit gemacht, die Par- thelen zu bestimmter und vollstaͤndiger Erklá#rung äber dasjenige aufzufordern, was in ihren Vorträgen noch duakel und mangelhaft geblieben seyn mag. b) Ebenso genehmigen Wir die Aufbe- bung der in dem F. 76 des IV. Edikt# enthaltenen Beschränkungen, Hinsichtlich der Zuerkennung von Advokaten-Kosten und der Beizlehung von Advokaten zum erglelchs-Wersache. Desglelchen gewähren Wir Wac) die möglich durchgreifende Ausführung des Grundsatzes, daß alle Verhandlun- gen, vom Anfange des Rechts- Streits an bis zu dessen Ende, in Gegenwart belder Parthelen vor- genommen werden sollen; jedoch mit Vorbehalt der Ausnahmen, welche nach den Umständen und nach dem Ermes- se#n des Gerichte elntreten mässen. Dem weiteren Antrage, wegen Per- nehmung der Zeugen in Gegenwan der Partheien, mit der Befugniß der letz keren, durch den Richeer Fragen an dle Seusen zu Rellen, geben Wis Um sere Beilsitmmong, woml# sodann die Gegenüberstellung der Zeugen und der Partheien nach abgelegtem Zeugnisse als überstüsslg pluwegfallt. d) Wir gevehmigen ferner, daß es ei- ner besondern Uebersicht äber die Streit- Verbälialsse ulcht bedärfen soll, wenn ble Verhandlungen nur in kurzen Pre- tokollen bestehen, worin die von den Panibelen zugestandenen und wlderspro= chenen Thatumstände bestimmt bezeich- net siud. Auch soll das bloße Schweigen der Parthelen uͤber die ihnen vorgelegte Ue- bersicht und selbst eine allgemelne Aner- kennung, dieselben nicht pladern, die in dlesem Akten= Auszuge sich sindenden Unrichtigkelten, sowohl in der böheren Instanz, als bei dem künfilgen Ver- fahren in glelcher Instanz noch nach- zuweisen. Ein Vergleichs= Versuch soll nach Festsetzung den Streltwunktes veranstal- tet eder erneuert werden. Sedann kann der bei dem Haupt- Wortrage im Gerlchte der rechtlichen Ausführung zum Grund gelegte fakti- sche Thell der Relatlen, den Parthesen neben den Entscheidungs-Gründen voll- ständig bekannt gemacht werden. e) Wir genehmigen auf gleiche Welst