den weiteren Antrag, daß, (abzesehen von dem in dem IV Edikt s. 104 am 480 Schlusse berelte vorgesehenen Falle,) wenn. bei ungenägend geführtem Beweise durch die Emwicklung des Bewels-Verfahrens selbst in dem Siande der Sache eine unvorhergesehene Veränderung eln- getreten st, die Parthel, welcher zufolge aller gepflogenen Verhandlungen der Be- wels obliegt, vor Féllung des Ead, Ur- theils gefragt werden soll, ob sie außer den etwa berelis beigebrachten Bewels- Mitteln, noch welterer (allenfalls durch Eides/Antrag) sich zu bedlenen gemeint sey In Gemüßbeit dleses Grundsatzes v#rletden die betreffenden y. f. des IV. Evlits eine angemessene Abänderang. ) Wir genehmigen endlich den Antrag, daß in allen Faͤllen eines Rechts-Nach- theils des stlllschweigenden Zugestaͤnd- nisses, nicht blos dem Anwalte, son- dern, wenn dle Parthel sich im Londe bestadet, dleser selbst, das Prcjadiz angedrobt seyn mässe. Dategen wisen Wir dem welteren Antrage, daß la Absicht auf ein Praͤjublz der erwähnten Art der erste Termin niemals peremto- cisch seyn soll, in sekner Allse- meinhelt Unsere — ½44 zu erthellen. In Gemökhbest vorflehender Bewllligun= gen werden Wir nunmehr die neue Je- dektion der blerüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften onordnen und solche vor de- ren Verkündung dem ständischen Aus- schusse zur Elnsicht und erwaigen Erlune- rung mitthellen lassen. Wir wollen hlebel gnädigst genehmigt baben, daß zu diesem Behufe dle ab- wesenden Mitglieder des Ausschusses elnbe- rufen werden. s. 40. In Ansehung des Gant-Verfahrens ist a) die Zulassung eines Contradlkrors und die Aufstellung eines Ausschusses der Gläubiger in bedentenderen Concurssa- chen schon nach den seltber bestandenen gesedlichen Bestimmungen ganz keinem Anstande unterworfen gewesen; Wir gestatten aber auch, b) daß, wenn vor ber Liquidatlons . Ver · bmdlung und vor'’ dem Versoche elnes Borg= oder Rachlaß Verglelchs der Werkauf der die Gohtmaßs bildeuden Gezenständ abgesrdnet wird, dobel, sferDe o wesentlichen Nuschit heil geschehen kann, nicht nur dle Genehmicung“ der Gläubiger vorbe- Halten, söndern fär dem Foll ##e# Ge- lnzentz esies-Vergleichs, uch zull dem