481 Gemeinschuldner selbst Ruͤcksprache go- nommen- werden soll; nicht weniger c) daß bei Gant-Massen unter Fünfhun- dert Gulden elne schriftliche Ausfäbrung zur vollständigen Rechts, Bertheirlgung nach Bewandiniß der Umstände zulößis seon soll; desglelchen 4) daß die Einreichung eines schriftlichen Neresses nicht blos am Llauldations= Tage zuläßlg seyn, und überhoupt For: derungen der Glubiger, welche aus den Gerschts-Bächern bekannt sind, be- achtet, und auch wegen dieser in Hin- siche auf das Bewels-Verfahren die Worschriften der #P. 2:71 Uund 209 des IV. Ediets mit der Beschränkung an- gewendet werden sollen; daß der saum- selige Gläubiger die der Gam,Masse durch selme Saamseligkeit zugehenden Kosten und Schäden vergüte, vnd daß er del Borg: eder Nachlaß.Vergleichen, als der Mebrheit der Gläubiger seiner Kuegorie beitretend angesehen werde; daß serner die Ediktsl-Vorladungen zu der Liquidatlons= Handlung wenigstens vier Wechen vor der plezu bestimmten Tagfahrt erlassen werden; endlich: e.) daß die V#. u71 und à79 des IV. Eriks in der Art abgeändert werden, raß in Fällen, in welchen das Priori--! Uia:Ertenntilßi:icht sogleich: dach der belsuldaron an Ort und Stelle ausge- sprochen werden konn, die Fällung des- selben vor dem auf die gewbhnliche Weise besetzten Oberamtsgerichte se- schehen soll. Fl. 4. Wir gewähren die Bitte um Zuzlebung von Kaufleuten bei schwierigen Handel#ct Streliigkelten in der Art, daß, wenn beide Parthelen sich über die Person des Kunst: Verständigen vereinigen, bieser an der Verhondlung mit Stimm--Recht Thell nehmen, im Entstehungs= Falle aber ein solcher zu gleicher Theilnahme on der Ent- scheidung des Rechts-Streits, von dem: erkennenden Gerichte bestellt werden soll. 1 Den Antrag auf Trennung der vier Kreis-Gerichtshhfe in zwei Criminal= und zwel Cloll, Gerlchtshtfe wissen Wir nicht zu genehmigen. Dagegen soll, sobald es nur füglich ge- scheben kann, die seltber bestandene Absen- derung der Criminal= und Cloil= Senate bei Unserem Ober-Tribunale und den Kreis Gerlchtshosen eufhdren. Wir wellen, daß alsvann minder be- deutene: Gegenände in zwei abgesonder- ten Sertionen lehandelt, wichtigere aber inPeno deß Gerichtshofe berathen wer- den.