453 ten Aufsichts-Rechte belangt, so #nnen diese eben se wenlg ale bei andern Departemens: Chefe Gegenstand gemelnschaftlicher Ver- abschiedung feyn. F. 46. Der Bltte, die Stelle des Ober-Drst- denten des Ober ,Trlbunals von der des Justlz-Ministers zu trennen, wollen Wir Ensdigst emtsprechen, und die Vollzlehung dleser Verfügung sobald elntreten lassen, als durch dle dem Ober Tribunal zu erthei- lende Dienst. Jostrurtion dile Verbaͤltnisse der Verstände der höchsten Josti= Stelle geregelt seyn werden. D. Notariats-Edikt. 1 4 Dem Antrag auf Trennung der Ver- woltungs= Geschäfte der Gemeinden und Oberam's= Distrikte von den Rechts, Ge- schäften ertheilen Wir Unsere Genehml= cung, gestatten jedoch den gegenwärtig angestellten Stadt= und Amt- Schreiber, belrerlel Geschäfte zu über- nehmen, wenn die Gemeluden ihre Ver- waliungs Geschäfte durch dleselben besorgen lassen wollen, und Letztere hiezu die Ein- ollllgung des Justiz Ministerium erhalten. h. bo. Wir wollen es gnaͤdigst gestattet baben, daß dle weltere Berathung der Koͤniglichen Propo- flilon in Betreff der Ernennung der Oe- richts- Notare und der Verwaltungs- Ak. tuare bis auf den nächsten Landtag ausge- sedt bleibe. Bis dahln werden Wir, wenn, nach der von Uns vorzunehmenden ersten Be- setzung dieser Siellen, von Letzteren welche erledigt würden, die Versehung derselben durch Amts-Verweser beforgen lassen. F. ör. Der Antrag, die Gerichts-Notare auf tre Besoldungen zu setzen, erhält Unsere böchste Genehmigung. Die desinliutve Regullrung dieser Gchalte behalten Wir Uns jedoch zur Zelt noch vor, indem zunächst für die Unterbringung der gegenwärtig noch angestellten Stadt-= und Amt- Schrelber gesorgt werden muß. deren elgenthämliche Verhältnisse ohnehln besendere Vorkehrungen abthig machen (9. 56). s. 62. Wir genehmigen den Antrag, wonach die Geschaͤfte der Gerichts-Notare nach Procenten bezahlt werden, und die bledurch erzlelte Einnahme in die Staats-Kasse lleßen foll. Bel Berechnung der gedachten Precente wied der Bestand des Actio-Wermötßens, von welchem die Schulden nicht abgezogen werden dürfen, zu Grund gelegt.