186 ketztere wird jedoch bei Gant: Inventarlen, welche der Gerschts Retar bearbeltet, ohne Abzug entrichtet, wenn gleich dle Walsen- Gerlchte an der Begrelsung derfelben vor- bereitend Thell genommen hätten. *# Wir werden in nähere Berathung zle- sen lassen, ob die Gerichts= Notare auf- bören sollen, von Amis wegen Oberamts= Gerichts-Beisitzer zu seyn, und nach dem Resaltate derselben Unseren getreuen Stän- den Unsere weitere Entschliehung zugehen lassen. f. 64. Dle Bitte, festzusetzen, daß dle Ver- waltungs-Geschifte der Gemeinden und des Oberamts- Bezirks fuͤr eine durch Wertrag bestimmte Belohnung, die nach F#lelsteter Arbelt zu bezahlen 14t, verrichter werden sollen, erhält Unsere böchste Ge- nehmigung. Dlese erthellen Wir auch K. 55. dem Antrage, den in eimen Oberamts- Bezlrke vereinigten Gemeinken frelzustellen, ob für dle Besorgung Ihrer Verwaltungs= Geschäfte ein oder mehrere Beamte ver- wendet werden sollen. In Bezlebung auf die Wahl der Letzteren bleibt Unsere Entschlietzung auf dle endliche Erledigung. des im F. 5P berährten Gegenstandes, — mluhln vorerst noch ausgesetzt. . 66. Zu mögllchst baldiger Ausfährung Un- fer er in den 99. 4—55 ausgesprochenen Willens-Meinung, werden Wir unge- säumt die angemessenen Einleltungen tref- fen lassen. So vlel aber insbesondere die känfilgem Verhaͤltnise der blsher angestellten Stadt= und Amtschreiber betrifft, setzen Wir deshalb folgende nur euf lbre Personen anwendbare Bestimmun- gen fest: a) des reine Dlenst= Elnkommen der bieherlgen Sted# und Amitschrelber wird in einen flren Gehalt verwandel, der seĩnem boͤchsten Betrage nach fuͤnf Classen zu Jänfhundert Gulden, Achißundert Gulden, Inblfhundert Gulden, Sechszehnhundert Guldem #adr Zwe ltaufend Gulden regullrt wird.