b) Von der also gewaͤbrten Summe wird eln angemessener Theil als Dleust. Ge- hal ausgeschleden, der übrige als Er- gänzungs-Penslon angesehen. c) Die Elnweisung jedes Elnzelnen in die ihm gebührende Classe geschieht un- ter Zugrundlegung selnes bisberigen rechtmäßigen Einkommens, unter Be- räcksichtigang der hlerin unabhängig von der neuen Organlsatson durch dle Jeltverhältnisse und durch die Verord= nungen vom 20. August, 5. und 10. September 131) bewlrkten Vereinfa- chungen, vorbehältlich der wohlerwor- benen Rechte auf eine pbbere (den Ge- balt selner Classe äberstelgende) Summe. d) Im Fall die Ansprüche der Bethel- ligren auf letztere (die wohlerworbenen Rechte) von der niederzusetzenden WVoll- Rehungs, Commission ulcht berücksichtige würden, se stehe jenen ein Rekurs und wwar an Unsern Gehelmen-Rath offen. e) Um den biernach festzusetzenden Ge- balt ist jeder der bleherigen Stadt= und Amtschreiber verpftichtet, die im F. 8. Nro. 1—) des Notarlats-Edlkts auf- gezählten Amts = Verrichtungen der käafuggen Gerichts-Notare, so wie die Wuen etwa überwagenen Merwalungs= 437 Geschäfte, so welt solche die Kräfte Eines Mannes nicht überstelgen, in seinem bishersgen, oder jedem andeen ihm künfelg anguwelsenden Bezirke zu besorgen. In dlesen Gehalt wled auch dasjenige eingerechnet, wab er aus Gemelnde-Cassen für jene Verwal= tungs= Geschäfte exhalten wlrd. D Sollte in dem ihm angewlesenen Ber Urke die Besorgung der löm zugethell- ten Geschäfte die Kräfte Eines Man- nes übersteigen, so erhält derselbe für dle biezu erforderlichen Gehülfen und jedenfalls für Reisekosten und sonstigen Amts= Aufwand eine angemessene Ent- schädlgung, welche mie Räcksicht auf den ihm angemlesenen Bezirk in einer ührlichen Aversal-Summe festtesetzt wird. 8) Der den küänftigen Gerichts= Notare#n hestattete Nebenverdlenst (s.9 des No- tar. Edlets) bleibr unter denselben Be- stimmungen auch den blsberlgen Stadt= und Amtschreibern überlassen; es wird aber hlerauf bei der Festsetzung Ihrer Gehalte (lir. c.) dle geeignete Räck- sicht genommen. fh) Denjenigen Stadt= und Ameschrelbern, welche durch Alter oder Kranchelt zu#