„und wegen der auf die Staats-Kasse „im Betrag von 204,335 fl. äber- nommenen Corporatiens Lasten, nach „dem Maßstab der direkten Steuern, , weitere 40fl. „„umzulegen und zum Einzug zu brin- „gen sind ;“ wird den Koͤnigl. Oberämtern hlemit zu er- kennen gegelen, daß die Amts= Corpora- tionen die in dem anliegenden Verthei- lnn33. Plan ausgeworfenen Quoten zu über- nmehmen haben. Da es für die Erbaltung der Ordnung in dem Staats Haushalt und für die Be- streltung der Staats-Bedürfnaisse von großer Wichtigkelt und dringend no#thwendig ist, daß die Steuer-Gelder zu rechter Zelt ein- gihen; so wird den Kdnigl. Oberämtern aufgegeben, nicht nur die Subrepartition soglelch anzuordnen, sondern auch solche Einleitungen zu treffen, daß die Oberamts- Psleger mit Ablieferung der Steuern pünkt- lich einzuhalten im Stande find. Was dle auf dle Staats Kasse übernom- menen Carperatlons Lasten betrifft, so find solche unter diesem Titel nach dem Maßstab der direkten Steuern auf die einzelnen Orte umzulegen, ohne daß jedoch eine abgeson- derte Umlage dieses Belaufs auf dle einzel. nen sienerpflichtigen Bürger nöthig ist. Es bat dagegen bei der Umlage der Amts Cer- porations-Lasten diejenige Verminderung einzutreten, welche durch die Uebernahme eines Tbeils derselben auf die Staats- Kasse herbelgesführt w#nd. Im Uebrigen werden die Königl. Ober- ämter auf die wegen der Umlage und des Einzugs der Steuern im Allgemelnen, und insbesondere auf dle unterm #r. Juni 1319 (Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 39) gegebenen Bestimmungen bingewiesen. Stutegart den 34. Juli 1331. Wuf böchsten Befehl. Jäger.