660 J. Fuͤr die Aufnahme der steuerbaren. Ob- jekte, die Fertigung und Einsendung der Verzeichnisse hieruͤber, und uͤber den Steuer-Betrag. A. Apanagen. F. u. Da unter den Apanagen, welsche nach F. 4 des Gesetzes der Besteurung unterlie- gen, nur diejenigen verstanden sind, dle von der Staats: Kasse abgerelcht werden; so ist es auch elnzig die Königl. Staats- Haupt Kasse, welche ein Verzeichniß über den Betrag der in jedem der Etar Jabre. 1837, 33 und 1832 abgerelchten Apanagen und der hleoon erhebenen Sceuer, dem Ki- nuglichen Steuer Colleglum zu übergeben at. Die Verlegung dieses Verzeichulsses « inner 8 Tagen ird jeden Jahrs, laͤngstens * Ablauf des im F. 36 des Gesetzes für den Einzug festgeseszten Termins, erwarter. B. Kapitalien. *irl 2. Dle Angabe der Kapltalien geschleht nach dem s.· 15 des Gesetzes: -a) von solchen Dersonen, welche elnen prlollegirien Gerschtsstand haben, und dle in dem — unterm 51. Decembee 1816 ausgegangenen, und durch den Landtags-Abschled vom 50. Jun 1831 sub 9ç. 38. modifleirten Edikt über die Rechtspflege in den untern Im stanzen sub #. 2. II. benannt find, bei dem Oberamt, b) von allen zübrigen Steuerpflichtigen aber bei der Obrigkeit des Orts, l# welchem der Steuerpflichtige wohm. 7#. 3. Nicht zur Angabe bei den im näöchstoet- gehenden fl. genannten Bebbrden slod ge- eeignetn olle bei bffentlichen Kassen an gelegten Kapitallen, da der Steuer Betrat bievon, in Gemößbelt des y. ## des Gesetes, von den Kassen erhoben und dem Besüzet des Kapltals am nächst verfallenden Zins abgezogen wird. Ist bingezen eln Kapltal nner der Zelt vom 1. Juli 1320, dem Normaltag für die Steuer von 1822 an, bis zur Bekanntwer- dung des Gesetzes von einer bffentlichen Kasse heimbejablt worden, und alse der Ein- zug der Steuer durch dlie Kasse milteelft Abzugs vom Zins, nlcht mehr möglich : fe