gen, welcht, selbst Aktiv: Kapitalien besltzen, so wie diejenigen, welche derglelchen fuͤr andere verwalten, z. B. dle Gemeinde= Pfleger, Helligen und Silftungs= Pfleger, WVormünder te. dleselben anzeigen. Ueber die Angaben, dle hierauf gescheben, wird ein Protokoll gefuͤhrt, in welches auch diejenigen Corporatlonen und Prloaten, welche nach dem F. 3. des Gesetzes, auf Ziellassung von der Besteurung Ansoruch zu machen haben, mit ihren gesamten sowohl bei Hrioaten als bei bffentlichen Kaßen stehen- den Aktlo-Kapltallen, und unter Anfüh= vung aller — die Befrelung begründenden Umstände aufzunehmen sind. Nach Verfluß von acht Tegen in St#tten und großen Di#fern, und nach Umftuß von drel Tagen in kleinen Ddrfern, welche Frlst fär dle nachträgliche Anzeige von Kaplta- lien bei der Aufnahme Deputation, gestat- tet wird, wierd das Protekoll geschlossen, von der Aufnahme Deputatson unterzeich: net, hlerauf aus demselben durch den Pro- tolellfübrer a) eine Urkunde äber den Berreg der — zur Anzelge gekommenen steuerbaren Kap#talien und der Steuer bledon, nach dem unter Ziffer III. belliegenden Formular, b) ein Einzugs-Register für den Steuer- Einbringer, und 553 c) ein Verzelchniß derjenlgen, welche auf Freilassang Apspruch gemacht haben, nach dem unter Ziffer II. vorgeschriebe. nen Formular, ausgefertigt und von der Deputatlen unter- Jelchnet, sofort aber samt dem Pretekoll an das Oberamt eingeschickt. Glaubt die Aufnahme-Deputatlon, daß eln oder der andere Kapiltal" Besitzer solnen Kapltal: Bests entweder ganz unangezeigt gelassen, oder zu gering angegeben habe, oder sind nach Verstuß jenes Termins nach- träsliche Anzeigen geschehen; so ist bleoon dem Oberamt soecielle Anzeige zu machen, welchee, je nach den Umständen, entweder selbst elnschreiten, oder dem Kdnlgl. Steuer- Celle zium vorherige Anzelge machen wird. s. 8. Das Oberamt pruͤft die ihm nach dem EEEEEIIIBIIIIIII kunden, erlennt uͤber die Statthafrigkelt der anzesprochenen Befreiungen nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, be- richtigt hiernach die Urkande uͤber die steuer- baren Kapitalien und den Steuer-Betrag, so wie das Cinzugs Register, und sendet sofort lebteres Lgleich an den Orts-Versteber mit der Weisung zuräck, nach demselben nun durch den Orts Steuer Einbeinger die Steuer auf die im Gesetze vorgeschrlebenen