664 ELIIIDIII an. die. Oberamtspflege, bringen zu lassen. 1# 9. Dle Verwalter, dffentlicher Kassen haben uͤber den Betrag der Passio-Kapi- talien ihrer Kassen nach dem im FJ. 11 des Gesetzes fär jedes Jahr festgesetzten Nor- maltag, und über den bileoon fallenden Steuer- Betrag, elne Urkunde nach dem unter Ziffer IV. beigefägten Fermular zu. fertigen. Diese Urkunde wird. a) .„ von den Verwaltern Iffentlicher Kas- sen, auf. dem. Lande dem betreffenden Oberamt, b)| #von den verschiedenen Haupt) Kassen in. Stuttgart aber: unmittelbar dem Khniglichen S-euer = Celleglum, und zwar frätestens am 15. August jeden: Jahrs, übergeben. Die .Abllseferung des Steuer= Betrags von dlesen Kassen geschlehet nach der Be- stimmung des 9#. 17 des Gesetzes Dg von solchen Kapltalien, welche inner der Zelt vom 1. Juli 1820, als dem Normaltag sär die Steuer · von 1837 an, bis zur Bekanntwerdong des. Gesetzes von bffentlichen Kassen heimbezahlt worden sind, der Einzug der Steter durch dle Kasse mit- telst Absugs am Zins, nicht mehr milich, Ist" der baare Einzug aber für dle Kasst boͤchst beschwerlich wäre; so ist oben unter dem F. 5 die Anordnung. getroffen worden, daß dergleichen Kopitalien von dem Glz- biger, je nach seinem Stonde, entweder bei Oberamt oder der Orts. Obrlgkelt, tleich den bel Prlvaten stehenden Kaplta- lien, zur Bestenrung angezelgt und, de- mit kein dergleschen Kapital wegbleiben kann, selche namentlich aufgeföhrt werden. Den Berwalkern bffeulicher-Kasen wlrd daber zur Wicht gemacht, äber dersel Kapitallen den bertreffenden Oberáw#tern und Orts-Verstehern in Bölde, und spüe, stene bla zum 3:. Jull, Verzeichuisse zu- zusenden, damit dlese hlernuch die Avga# ben der Kapital-Besster-contreliren konnen. ê5. #o.. Da nicht nur der — für die Stener ven 187, sendern auch der für die Stener vor 1834 im. F. u1 des Gesetzes festgeletzte Net- maltag verflossen sind; so ist die Anfnetme der Kapltal-Stener für diele beiren Elak- Jahre, zu Ersporung von Kosten, auf einmal in der Art vorzunehmen, daßs la das Protokoll, welches äber die Anzoben, nach Arleltung der 9#9#. 5 und dieser Vorschrift, bezlebungswelse durch das Oberamt und die Orts = Deputationen ze fübrt wird, der Kaplaalstand eines jeden Steuer = Pflichtigen an den, beiden Nor-