maltaͤgen, und zwar auf den Falz zur lin- ken Seite der Kopltalstand vom 2. Juli 1310, auf den Falz zur rechten Selte aber der Besitzstand am 1. Jull 18z1, aufge- nommen wird. Die Urkunden über den Beteag der steuerbaren Kapltallen und der Steuer ble- von, die Einzugs, Rehlster, so wie dle Verzelchnlsse ber die Exemten aber, sind, für jedes Etot = Jahr abgesondert, auszufertigen, so wle auch die Eleferungen an diesen Steuern so wohl zur Oberamis= pstege, als von dieser zur Staats= Haupt- Kasse nach den Etat-Jahren genau ausein- ander zu halten sind. s. 11. Da hie und da der Fall vorhanden seyn wird, daß Kapitalien- Besitzer inner der Zeit vom 2. Juli 1829 (dem Nomaltog für die Steuer von :827) bis zur Be- kanntwerdung des Gesetzes gestorben sird, und der Kapstal = Besitz derselben vererbt ist, die Entrichtung der Kapital.- Steuer von 1837 aber der Verlassenschafts-Masse obliegt; se werden die Aufnahme = Depu- tationen hlerauf aufmerksam gemacht, und angewiesen, diesfalls die Theilungen nach luschlagen, und wenn solche Vererdungen vorgekommen seyn sellten, die — am . Juli 1320 vorhanden gewesenen Kapltallen pro 183K noch zur Besteurung ju jiehen, und 555 für den Einzug der Steuer von den'be- treffenden Erben, Sorge zu tragen. jJ. 12. Den Oberämtern wird zur Pflicht ge- macht, dafuͤr zu sorgen, daß die Auf- nahme der Stener für die belden Etat- Jahre 1842 und 1837 soglelch, dle — für das Etats-Jahr 183; aber auf die — im . 13 des Gesetzes vorgeschriebene Zelt vor- genommen und hilebel nach der Vorschrift verfahren werde. Sie werden besonders sich selbst der Hrüfung der Exemten-Verzelchnisse unter- zlehen, und da, wo die Eremtions-Gründe nicht gebbeig ausgeführt sind, von den be- treffenden Lokal = Stellen nähere Erkundi- gung elnziehen, überhaupt aber solche Vor- kehrungen treffen, wodurch sie in den Stand gesetzt werden, dile Resultate der Aufnahme von jedem Etats-Jahr, in elner —’nach dem unter Ziffer V angeschlossenen Formular io fertigenden Uebersicht, aus welcher der Oberamts Pflege zum Behuf des Einzugs ein Auszug über den Betrag der Steuer und der Kosten zugustellen ist, längstens bis zum 30. September jeden Jahrs dem Kduigl. Steuer = Collegium in einem um: fassenden Berscht vorzulegen, in welchem besonders auch die — im 9. 9 des Gesehes erwähnten Werhältuiste anzuzeigen Und.