G. Sefälle und Renten. J. 13. Da nach dem vorllegenden Gesetz dle Besteurung der Gefälle uud Renten für die Etat-Jahre 13232, 18471 und 1323 nach denselben Grundsätzen zu geschehen bat, nach welchen sse in Folge des Gesetzes vom 22. Juni v. J. für das Etat= Jahr 1812 besteuert worden, und namentlich dleselben Getrelde Preise und dleselben Jahre sür die Durchschnitts-Berechnung des Er- érags der wandelbaren Einkünfte festgesetze worden sind: so bedarf es keiner neuen Fpecistcirten Fasssonen; es genägt vielmehr, wenn die Gefäll-Besitzer, unter Zugrund= legung der für die Steuer von 1873 gefer- tigten, und dlesselts rektiflcirten Fassionen, denjenlgen Abgang und Zuwachs den Künlgl. Oberämtern specislelrt anzelgen, welcher im nächst vorher gegangenen Jahr entweder in Folge der dlesseltigen Entscheldungen und Marglnallen auf jenen alten Fasslonen, oder in Folge vorgekemmener Abldsungen, oder neuer Erwerbungen von steuerbaren Ge- fällen und Renten, sich ergeben hat, so daß also für die Steuer 1637 der Bestostand vom 1. Juli 130, für die Steuer von 637 der Besitz vom r. Jull 26a1, und für die Steuer von 1327 der Beslestand vom 2. Juli 19a3, als Normeltag gilt. 556 Z# jenem Endzweck werden die Faskonen für die Steuer pro“ nmiees von hler aus, und durch diese sodann den betreffenden Gefäll- und Renten Beszern mitgetheilt werden. )) Die Oberämter haben dle Workehr u treffen, daß die — im nächst vorbergehenden 9. erwaͤbnten berichtlichen Anjelgen über Abgang und Zuwachs, von allen Gefill und Renten-Besivern im Oberamts= Be Ark, jeden Jahrs längstens am #6. August übergeben werden; sie haben solche hierauf in Gemäßbelt des F. 5 des Gesetzes, ## prüfen und richtig zu stellen, sodann schen Jahrs eine Uebersicht über den Betrag der Gefälle und Renten, deren Kapltalwens und die Stener hlevon, vom ganzen Ober #amts-Bezlrk, nach dem — unter Ziffer V angeschlossenen Formular zu ferrigen, ein Eremplar dieser Uebersicht dem Oberamts“ Psteger zur Besorgung des Elnzugs zuzue stellen, ein zweltes aber, unter Anschluß der vorjährigen Fassionen und der Aende- rungs-Anzelgen, je auf den 15. Septem ber, an das Steuer-Colleglum einzusenden. D. Besoldungen und Penssone# sJ. 15. Zu naherer Erlaͤuterung der im 35.. des Gesetzes unter Nummer 1 und : enl-