1 haltenen Bestimmung, nach welcher von denjenigen Steuerpflichtigen, welche ibtr Einkommen entweder a) aus der Staais-Kasfe, sey es nun unmittelbar aus derselben, oder auf all- tzemelne oder speclelle Anweisung der Staats= Hauptkasse, aus Kameral= und sonstigen Kassen, oder b) aus Hof= oder Speclal-Kassen in Stuttgatt bezlehen, die Steuer durch die genannten Kassen, mittelst Abzugs an der Besoldung oder Hension, erhoben werden muß, wlrd hier- durch verfägt, daß diejenlgen von dlesen Seeuerpflichilgen, die neben dem aus den genannten Kassen zu beziehenden Gehalt noch ein weisteres, nach F. 18 des Ge- setzes der Steuer unterwosrfenes Einkommen henleßen, wie J. B. die aus der Staats= Kasse besoldeten Aerzte rc. zur Uebergabe ber vorgeschrlehenen Fassion Über ihr wei- teres Einkommen von dem detreffenden Oberamt, erforderlichen Falls durch die bfeutlichen Lokal. Blätter, aufgefordert wer- den, welches sofort die Fassion zu prüfen und des steuerbare Einkommen nach der selben, der betreffenden Kasse jeren Jahre so jeltlich anzuzesgen bat, damit dieselbe die Steuer aus dem, auf solche Welle auf eine Summe zu bringenden Gesamt-Ein- kommen des Beseoldeten eder Penslonärs, euf den vorgeschriebenen De#mim zum Elr- lug bringen kann. Auf dleselbe Welse fund diejenigen zu behandeln, wesche lbren Gehalt aus der Ober Krlego, Kasse, sen es unmittelbar, oder eus den Regiments-Kassen rc. beziehen, do auch von dlesen die Steuer durch den Kas- ster, mittelst Abzugs am Gehalr, eingezets gen wird. J. i16. Alle übrige in einem Oberamts-Bezlike sich aufhaltende, im nächstoorgebenden F. nlcht genannte Steuerpflichtigen, nament- lich alle die im F. 33 des Gesetzes unter Nummer 3 aufgezchlien, Und durch das Oberamt jeden Jahrs je vierzehn Tage vor Ablauf des im F. 36 des Gesetzes fär den Elnzug der Beseldungs-Steuer festgesetzten Termins (des #2. Febr.), für das Etat- Jahr 13147 aber soglelch, unter Anbe= raumung elnes Termins von hüchstens zehn Tagen, aufzufordern, ihr gesamtes nach F :3 des Gesedes steuerbares Einkommen vom detreffenden Etat: Jahr, aus welcher Kasse oder Quelle es auch flleßen mog, auf die in der Bellage V'I. bezelchnete Welse zur Besteurung anzuzei- gen. Bel solchen Besoldeten, deren Einkom- men ganz oder zum Thell in Zebenten und 2