macht, bei der Pruͤfnng dieser Anrechnun- gen jede mit dem Umfang des Geschäfts nicht im Verhältalt stehende Anrechnung zu ermäßleen und erforderlichen Falls noch welter zu rägen, besonders aber jede An- rechnung für die Verskumulß mit dem Durchgehen der Raplate der Gemelade= und Heiligen-Pfleger, se wle der Vormän= der te. zu durchstreichen, da diese, wie je- der Prloate seine eigenen, die Kaplaalien irer Verwaltungen zu fatiren, und wenn l0# die erforderliche Fählgkeit zu Ferelgung dleser Fasstonen ulcht haben, sie selbst, oder dle betreffende Verwaltung, keineswege aber die Staa#ts-Kasse einzutreten hat. Auch kann den — zur Aufnahme belgeze- genen Urkunds-Personen nicht die volle dem Aufnahms= Aktuar berechnete Zelt- WVerskummß passirt werden, da dieselben mit der Berechnung der angebenen Kapl- 666t. tallen, mit der Ausrechnung des Steuer- Betreffs und mir der Fertigung der Steuer. Urkunde nicht bemähr find. 9. 13. Won deujenigen Steuergeldern, welche Khulgl. Kassen. Beamte erheben und ab- liefern, findet die Anrechnung der — durch den f. 37 des Gesetzes ausgesetzten Ela- lugs Gebühe nicht Stat. Indem dlese Vorschrife zur allgemelurn Kenntniß gebracht olrd, erwartet man von Allen und Jeden, dle sle berührt, daß sle sich darnach achten, besonders aber von den Kbnigl. Ober= und Kassen-Beamten, daß ste Alles das genau erfüllen, was s nen zur besondern Obllegenhelt gemecht worden ist. « Sturtqaktdeuss.Jull18-t. Jäger-